EEG und Netzanschlusspaket: Neue Regeln für Förderung und Netzanschlüsse
Im Projekt „EEG 2027“ widmet sich die Stiftung Umweltenergierecht seit Beginn des Jahres intensiv den Gesetzgebungsverfahren zur EEG-Novelle und zum Netzanschlusspaket. Die beiden Reformvorhaben sind für die Zukunft der Energiewende von besonderer Bedeutung. Deshalb begleitet die Stiftung die Verfahren eng, untersucht die geplanten Regelungen und ordnet die rechtlichen Auswirkungen ein. Aktuell stehen dabei zwei Publikationen im Fokus: zur Zukunft der Einspeisevergütung und zur Priorisierung von Netzanschlüssen.
Mit den geplanten Reformvorhaben stehen grundlegende Änderungen an. Im Zentrum der Diskussionen stehen dabei unter anderem die geplanten Beschränkungen des Netzanschlussanspruchs und der Wirkleistungseinspeisung, Reservierungs- und Priorisierungsverfahren für Netzanschlüsse sowie Fragen des Netzausbaus und der Kostenverteilung. Im Bereich des EEG 2027 geht es insbesondere um die Einführung eines Refinanzierungsbeitrags (CfD), dessen Zusammenspiel mit langfristigen Stromlieferverträgen (PPA) sowie den künftigen Förderrahmen nach der geplanten Abschaffung der Einspeisevergütung.

Das EEG 2027 und Netzanschlusspaket sollen weitreichende Veränderungen anstoßen. Dies sorgt weiterhin für viel Gesprächsstoff. (Foto: Lovelyday12/iStock)
Diese und weitere zentrale Aspekte hat die Stiftung Umweltenergierecht unter anderem in der Online-Seminarreihe „EEG 2027 & Netzpaket: Das wöchentliche Reform-Update“ aufgegriffen. Die vieldiskutierten Regelungskomplexe wurden dabei im Detail erläutert und eingeordnet (die Vortragsfolien sind hier für alle Interessierten verfügbar). Darüber hinaus haben Forschende der Stiftung bereits eine Studie zu EU-rechtlichen Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen veröffentlicht, Synopsen zu den EEG-Gesetzesentwürfen erstellt und zahlreiche Vorträge gehalten. Bei den 29. Würzburger Gesprächen wurde zudem mit Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis über den Stand des Reformvorhabens und zentrale offene Fragen diskutiert.
In der aktuellen Forschung der Stiftung stehen zwei Fragen besonders im Fokus: Wie verändert sich die Förderung neuer Erneuerbarer-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) durch den Wegfall der klassischen Einspeisevergütung? Und wie verhalten sich die neu geplanten Priorisierungsverfahren für Netzanschlüsse zum weiterhin bestehenden Anschlussvorrang erneuerbarer Energien?
Was wird aus der EEG-Förderung für kleinere Erzeugungsanlagen?
Erst kürzlich hat die Stiftung den Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 62 veröffentlicht. Darin geht es um die geplante Abschaffung der klassischen Einspeisevergütung für EE-Neuanlagen. Bisher erhalten Betreiber von EE-Anlagen unter 100 kW für zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom. Für Bestandsanlagen soll sich hingegen nichts ändern. Sie könnten weiterhin die Einspeisevergütung oder die Marktprämie in Anspruch nehmen.

Die geplante Abschaffung der Einspeisevergütung von kleinen EE-Anlagen wird von Forschenden der Stiftung Umweltenergierecht als echter Paradigmenwechsel gesehen. (Foto: Gyula Gyukli/Fotolia)
„Die Einspeisevergütung hat bisher den Förderrahmen für kleine EE-Anlagen geprägt. Ihre Abschaffung wäre daher ein echter Paradigmenwechsel“, so Anna Seußler Becerra, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Mitautorin des Berichts. Doch wie soll der geplante Förderrahmen für zukünftige EE-Anlagen unter 100 kW nach dem EEG 2027-RegE aussehen?
„Zukünftig wäre eine dauerhafte finanzielle Förderung nur über das Marktprämienmodell möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen mindestens 25 kW installierte Leistung haben und der Strom direkt vermarktet wird,“ erklärt Dr. Yvonne Kerth, Forschungsgebietsleiterin und Mitautorin des Berichts. „Für Anlagen unter 25 kW bliebe nur der Eigenverbrauch, die unentgeltliche Abnahme oder die Direktvermarktung ohne Förderung.“
Befristete Förderregeln sollen Übergang gestalten
Der Übergang zum neuen Förderrahmen soll durch befristete Förderregeln abgefedert werden. Zum einen ist eine befristete Übergangszahlung für EE-Anlagen unter 50 kW geplant. Der Kreis der begünstigten Anlagen soll dabei schrittweise kleiner werden: Anlagen unter 50 kW müssten bis Ende 2027, Anlagen unter 25 kW bis Ende 2028 und Anlagen unter 7 kW bis Ende 2030 in Betrieb genommen werden. Sie würden ab Inbetriebnahme für drei Jahre eine feste Vergütung erhalten – in Höhe des technologiespezifisch im EEG 2027-RegE festgelegten anzulegenden Werts abzüglich 1 Cent/kWh. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Bundesnetzagentur die Stichtage und den Förderzeitraum verlängern.
Zum anderen ist ein befristeter Direktvermarktungsbonus vorgesehen. Diesen Bonus in Höhe von 1,5 Cent pro kWh eingespeistem Strom sollen Betreiber von EE-Anlagen unter 25 kW für auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom erhalten. Der Bonus ist auf die ersten vier Jahre der sonstigen Direktvermarktung befristet.
Die geplante Neuregelung würde die Förderlogik für kleine EE-Anlagen grundlegend ändern: „Mit dem Wegfall der klassischen Einspeisevergütung und der Begrenzung des Marktprämienmodells auf Anlagen ab 25 Kilowatt würde die Förderung stärker auf die Direktvermarktung ausgerichtet sowie die Bedeutung des Eigenverbrauchs betont“, so Dr. Yvonne Kerth. „Ob die geplanten Änderungen – sollten sie Gesetz werden – funktionieren, dürfte nach unserer Analyse auch davon abhängen, ob sich rechtzeitig geeignete Geschäftsmodelle für die Vermarktung solch kleiner Strommengen etablieren.“
Priorisierungsverfahren für Netzanschlüsse vs. Vorrang erneuerbarer Energien
Ein weiteres Thema ist das Priorisierungsverfahren für Netzanschlüsse. Hier arbeitet ein Forschungsteam aktuell an einer Würzburger Studie, die in den kommenden Tagen veröffentlicht werden soll. Im Mittelpunkt stehen die im Netzanschlusspaket neu angelegten Priorisierungsverfahren für Netzanschlüsse und deren Verhältnis zum Anschlussvorrang erneuerbarer Energien.

Beim Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen soll künftig eine Priorisierung anhand inhaltlicher Kriterien ermöglicht werden. (Foto: Talkrixel/iStock)
Die knappen Netzanschlusskapazitäten gelten zunehmend als energie- und volkswirtschaftliches Problem. „Mit § 17b EnWG-RegE möchte der Gesetzgeber eine Alternative zum aktuell meist praktizierten Windhundprinzip aufzeigen“, erklärt Anna Papke, wissenschaftliche Referentin und Mitautorin der Studie. „Während das Windhundprinzip die Reihenfolge der Netzanschlüsse allein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt, soll § 17b EnWG-RegE künftig eine Priorisierung anhand inhaltlicher Kriterien ermöglichen.“
§ 17b EnWG-RegE nennt sieben Kriterien, anhand derer die Übertragungsnetzbetreiber Grundsätze für die Priorisierung aktueller und künftiger Netzanschlussbegehren vorsehen können. Verteilernetzbetreiber können diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anwenden. Unklar bleibt allerdings, wie die neue Regelung mit dem weiterhin in § 8 EEG 2027-RegE verankerten Anschlussvorrang erneuerbarer Energien zusammenwirkt.
Wortlaut, Entwurfsbegründung und systematische Stellung des § 17b EnWG-RegE sprechen zunächst dafür, dass die neuen Priorisierungsregelungen grundsätzlich auch für EE-Anlagen gelten sollen. „Das ist problematisch“, erläutert Dr. Carolin König, Projektleiterin und Mitautorin der Studie, „da sich so widersprüchliche Handlungsanweisungen für die Netzbetreiber ergeben können und der Anschlussvorrang von EE-Anlagen eingeschränkt werden kann.“
Widersprüchliche Handlungsanweisungen für die Netzbetreiber
§ 8 EEG 2027-RegE sieht einen umfassenden und verpflichtenden Anschlussvorrang von EE-Anlagen vor. Nur wenige Ausnahmen bestehen: Hocheffiziente Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) und Speicher sind EE-Anlagen gleichrangig anzuschließen. Andere Erzeugungsanlagen und Verbraucher sind dagegen im Konkurrenzfall nachrangig zu behandeln.
Die Entwurfsbegründung zu § 17b EnWG-RegE enthält mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regelung eine Priorisierung von Anschlussbegehren ermöglichen soll, die nach der Wertung des § 8 EEG 2027-RegE nachrangig wären. Laut der Studie lassen sich diese Widersprüche jedoch durch eine harmonisierende Auslegung auflösen: Im Ergebnis ist § 17b EnWG-RegE so zu lesen, dass die Priorisierungsgrundsätze keine von § 8 EEG 2027-RegE abweichende Rangordnung von Anschlussbegehren begründen dürfen.
„Der Handlungsspielraum der Netzbetreiber ist damit deutlich eingeschränkter, als zunächst angenommen werden könnte. Dies birgt eine Unsicherheit für den Rechtsanwender, die der Gesetzgeber möglichst noch beseitigen sollte“, erklärt Dr. Carolin König.
Das parlamentarische Verfahren genau im Blick: Stellungnahme von Prof. Dr. Thorsten Müller
Beim EEG 2027 und beim Netzanschlusspaket ist weiterhin viel in Bewegung. Die Stiftung Umweltenergierecht wird den Fortgang der parlamentarischen Verfahren daher eng begleiten. So wird zum Beispiel Prof. Dr. Thorsten Müller heute (die Stellungnahme gibt es hier) und am Mittwoch als Sachverständiger im Deutschen Bundestag zu den Reformvorhaben Stellung nehmen und die Analysen der Stiftung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive erläutern.
Downloads
- Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 62: Die Abschaffung der Einspeisevergütung für neue EE-Anlagen nach dem Regierungsentwurf für das EEG 2027
- Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 50: EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen bei Netzengpässen
- Vortragsfolien aus dem Online-Seminar „EEG 2027 & Netzpaket: Das wöchentliche Reform-Update“
- Synopse zum EEG-Kabinettsentwurf vom 10. August 2026
