Auf der „Bio-Treppe“ in den klimaneutralen Heizungskeller? Spannungsfelder mit dem EU-Recht beim Gebäudemodernisierungsgesetz
Die geplanten Änderungen im Gebäudeenergierecht sorgen für Diskussionen: Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz soll es eine Rückkehr zu Öl und Gas und gleichzeitig eine „Bio-Treppe“ zur Dekarbonisierung der Heizsysteme geben. Doch passt das zu den Vorgaben aus dem EU-Recht? Ein neuer Bericht der Stiftung Umweltenergierecht beleuchtet mögliche Spannungen.
Die Regierungskoalition will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novellieren und umbenennen: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) möchte die Eigenverantwortung der Gebäudeeigentümer stärken und den Einbau von Öl- und Gasheizungen wieder erlauben – auch wenn diese überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Dekarbonisierung dieser Heizsysteme soll schrittweise über eine „Bio-Treppe“ erfolgen. Demnach muss ein zunehmender Anteil CO2-neutraler Brennstoffe genutzt werden, beginnend 2029 mit zunächst zehn Prozent. Zusätzlich soll es eine allgemeine Quote für grünes Gas und Heizöl geben, die die Anbieter verpflichtet, ab 2028 vorerst ein Prozent solcher Brennstoffe in Verkehr zu bringen. Das geht aus einem Eckpunktepapier hervor, das die Regierungsfraktionen Ende Februar vorgelegt haben.
Doch was sagt das EU-Recht zu diesem Vorhaben? Dieser Frage sind Dr. Matthias Leymann und Dr. Maximilian Wimmer in einem kürzlich erschienenen Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht nachgegangen. In dem Hintergrundpapier – „Bio-Treppe“ und Grüngasquote im Lichte des Unionsrechts – Mindestwerte, Ausstiegspläne und Nullemissionsgebäude – ordnen sie die in den Eckpunkten zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten Änderungen im Verhältnis zu den Vorgaben des EU-Rechts ein. Im Fokus stehen dabei die geplanten Pflichten der „Bio-Treppe“ und der Grüngasquote sowie die vorgesehene Streichung von § 72 GEG (Betriebsverbot für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen ab 2045).
Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden festlegen und gemäß der Gebäudeeffizienzrichtlinie Ausstiegspläne für fossile Heizkessel vorlegen sowie den Nullemissionsgebäudestandard einführen. Der Bericht zeigt, dass hier verschiedene Konflikte möglich sind.

Deutschland muss nach EU-Vorgaben Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden festlegen, Ausstiegspläne für fossile Heizkessel vorlegen sowie den Nullemissionsgebäudestandard einführen. (Foto: Geogif/iStock)
Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Mindestanteilen erneuerbarer Energien im Gebäudesektor über Spielräume. Diese sind jedoch eng an die nationalen Ziele gekoppelt: Deutschland hat sich bis 2030 einen Richtwert von 46 bis 50 Prozent gesetzt – 2024 lag der Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor tatsächlich jedoch erst bei 18,1 Prozent. „Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorgesehenen Mindestwerte von zehn Prozent aus der ‚Bio-Treppe‘ oder einem Prozent bei der Grüngasquote schwierig, um die Zielerreichung sicherzustellen“, erklärt Dr. Maximilian Wimmer.
Auch mit Blick auf fossile Heizsysteme sehen die Autoren mögliche Spannungsfelder. Zwar verlangt das EU-Recht keinen zwingenden Ausstieg. Es fordert jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen, die einen vollständigen Ausstieg bis 2040 realistisch erscheinen lassen. „Ein Gesamtplan fehlt hier jedoch – und damit auch die Abstimmung zwischen ‚Bio-Treppe‘, Grüngasquote und Wärmeplanung“, erläutert Dr. Matthias Leymann.
Auch beim Nullemissionsgebäudestandard sind Spannungen möglich. Dieser verlangt ab 2030, dass Neubauten vor Ort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Instrumente wie „Bio-Treppe“ und Grüngasquote, die auf bilanziellen Anteilen beruhen, greifen hierfür strukturell zu kurz. Selbst die bis dahin geltenden Vorgaben für Niedrigstenergiegebäude dürften mit den bislang vorgesehenen Quoten kaum einzuhalten sein. In den Eckpunkten zum GModG wird darauf hingewiesen, dass man die EU-Vorgaben zum Neubau umsetzen will. Dies muss jedoch mit dem Gesetzentwurf noch präzisiert werden.
Absehbare Konflikte mit dem EU-Recht adressieren
„Die Vorgaben aus dem Rechtsbestand der EU müssen von Deutschland umgesetzt werden“, sagt Prof. Dr. Hartmut Kahl, der bei der Stiftung Umweltenergierecht das Forschungsgebiet Recht der Wärmeversorgung leitet. „Das heißt, der Gesetzgeber muss absehbare Zielkonflikte während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens im Blick behalten und adressieren.“ Dafür ist es noch nicht zu spät – denn aktuell liegt noch kein Gesetzentwurf vor.
