Zwischen Planung und Transformation: Spielräume bei der Umsetzung der EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie

Die EU schreibt keinen Erdgasausstieg vor – und setzt doch mit der Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie einen Transformationsrahmen. Aus dem ersten Forschungsprojekt der Stiftung Umweltenergierecht zum Thema Fossiles Gas ist nun eine Studie hervorgegangen, die die zentralen europarechtlichen Vorgaben aufzeigt und einordnet.

Die europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie (GBM-RL) setzt einen neuen Rahmen für den Umgang mit der künftigen Entwicklung der Gasverteilernetze. Im Mittelpunkt steht dabei weniger ein unmittelbarer Ausstieg aus der Erdgasnutzung als vielmehr die Frage, wie der im Zuge der Klimaschutzbemühungen zu erwartende Nachfragerückgang planerisch bewältigt werden kann. In der Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 45 nimmt ein Team der Stiftung diese Vorgaben genauer in den Blick und untersucht, welche rechtlichen Anforderungen sich daraus für die Umsetzung in nationales Recht ergeben.

Die Studie ist Teil des 2025 gestarteten Forschungsprojekts „Rechtliche Herausforderungen bei der Transformation der Gasnetze“. Dabei sollen vor allem die rechtlichen Grundlagen für die Stilllegung von Gasverteilernetzen in den Blick genommen werden. Die Richtlinie gibt hierfür einen Rahmen vor und der deutsche Gesetzgeber greift diese europarechtlichen Vorgaben mit dem Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-E) auf.

Stilllegungsplanungspflicht für Verteilernetzbetreiber

Mit Art. 57 GBM-RL führt die EU erstmals eine Pflicht zur koordinierten Stilllegungsplanung von Erdgasverteilernetzen ein. Diese Vorgabe reagiert auf die klimapolitischen Ziele der EU, die unter anderem die Treibhausgasneutralität bis 2050 vorsehen.

Ausgebaute Gasleitungen werden gestapelt.

Die EU schreibt keinen Erdgasausstieg vor, setzt aber mit der Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie einen Transformationsrahmen. (Foto: Viarami, Pixabay)

Um diese Ziele zu erreichen, muss der Erdgasverbrauch gesenkt werden. Ein Ausstieg aus der Versorgung mit fossilem Gas wird aber nicht unmittelbar vorgeschrieben. „Die Mitgliedstaaten müssen die Erdgasversorgung nicht stoppen. Vielmehr etabliert die Richtlinie ein Planungserfordernis unter der Prämisse, dass die Nachfrage sinkt“, erklärt Dr. Jana Nysten, Mitautorin der Studie. Entsprechend will der deutsche Gesetzgeber mit § 16b EnWG-E auch keinen Ausstieg forcieren, sondern sieht eine Netzentwicklungsplanungspflicht für Verteilernetzbetreiber vor.

Sektorübergreifende Integration als Kernprinzip

Ein zentrales Element der Richtlinie ist die stärkere Verzahnung der verschiedenen Sektoren. Art. 57 GBM-RL stellt die sektorübergreifende Integration in den Mittelpunkt. Die Stilllegungspläne sollen nicht isoliert erstellt werden, sondern müssen auf kommunale Wärme- und Kältepläne gestützt werden. Zudem ist eine spartenübergreifende Zusammenarbeit mit Wasserstoff-, Strom- und Fernwärmenetzbetreibern vorgeschrieben, wobei Umwidmungspotenziale für Wasserstoff transparent dargestellt werden müssen.

Damit verschiebt sich die Perspektive: Die Zukunft der Gasnetze wird nicht mehr allein innerhalb des Gassektors entschieden, sondern im Zusammenspiel verschiedener Sektoren und Planungsebenen. Insbesondere die kommunale Wärmeplanung könnte dadurch in der Praxis an Bedeutung gewinnen.

„Die Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, dass Erdgasverteilernetzbetreiber und Wasserstoffverteilernetzbetreiber einen gemeinsamen Plan ausarbeiten. Der Referentenentwurf hat dies in § 16b EnWG-E aufgegriffen“, so Mitautor Dr. Carsten von Gneisenau. Ob sich daraus integrierte Transformationspfade oder eher Parallelstrukturen entwickeln, bleibt eine offene Frage.

Planungssicherheit, aber Unklarheiten bleiben

Die §§ 16b–16e EnWG-E orientieren sich eng an den Vorgaben der EU-Richtlinie, in Einzelpunkten weicht der deutsche Gesetzgeber jedoch von Formulierungen in der Richtlinie ab. So wird zum Beispiel der Planungszeitraum im EnWG-E mit zehn bis 15 Jahren angegeben, während Art. 57 GBM-RL einen Zeitraum von zehn Jahren vorsieht, ohne diesen als Mindestdauer zu definieren. Auch wird die in der Richtlinie geforderte Abstimmung mit nationalen Energie- und Klimaplänen („im Einklang stehen“) im Entwurf sprachlich abgeschwächt („berücksichtigen“). Und die behördliche Entscheidung wird als „Bestätigung“ statt als „Genehmigung“ bezeichnet, ohne dass die Rechtsfolgen dieser Abweichung näher erläutert werden.

Industrielle Gasleitungen in einem unübersichtlichen Kontrollraum mit vielen Leitungen

Die Zukunft der Gasnetze wird nicht mehr allein innerhalb des Gassektors entschieden, sondern im Zusammenspiel verschiedener Sektoren und Planungsebenen. (Foto: Wirestock/Freepik)

 

Ob es sich dabei um EU-rechtlich relevante oder sogar problematische Unterschiede handelt, ist offen. Gerade hier zeigt sich, dass die Umsetzung nicht nur eine Frage der formalen Übertragung, sondern auch der rechtlichen Feinsteuerung ist.

„Mit der neuen Entwicklungsplanung wird die zukünftige Transformation der Gasverteilernetze erheblich gestärkt, wenn die Planung flächendeckend erfolgt“, so Dr. Nora Grabmayr, Mitautorin der Studie und Projektleiterin. Die GBM-Richtlinie schaffe einen Rahmen für eine bessere sektorübergreifende Planung, müsse jedoch entsprechend umgesetzt und konkretisiert werden.

Ausblick: Das Thema bleibt zentral

Die Stiftung Umweltenergierecht wird die Entwicklung weiterhin begleiten. So wurde im Februar das bisherige Forschungsprojekt von 2025 neu aufgesetzt: In dieser Fortsetzung wird das Forschungsteam die durch den Gesetzgebungsprozess in Deutschland entstehenden Diskussionen verfolgen und auf dieser Basis weitere Forschungsfragen identifizieren und analysieren. Im Fokus stehen dabei insbesondere Fragen rund um Netzanschlüsse, die Rechte der Gasverbraucher bei Netztrennung, die Netzentgelte sowie das Konzessionsrecht und die Synchronisierung mit dem Wasserstoffnetz.

Die Themen zeigen, dass die Transformation der Gasnetze nicht nur eine technische oder planerische Herausforderung ist, sondern auch erhebliche rechtliche Fragen aufwirft, die wir im Auge behalten werden.

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