Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

bereits im Juni war in Brüssel weißer Rauch aufgestiegen, nachdem die Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sich im informellen Trilog auf die endgültigen Inhalte der Richtlinien für erneuerbare Energien und Effizienz sowie der Governance-Verordnung verständigt hatten. Nun ist das Rechtsetzungserfahren auch formal abgeschlossen: Das Parlament hat am 13.11., der Rat am 4.12. jeweils den ausgehandelten Kompromiss beschlossen. Dem Inkrafttreten der neuen Regelungen steht also nichts mehr entgegen.

Damit verändert sich der Fokus. Ging es bis eben noch darum, wie der neue europäische Rahmen gestaltet wird, stellt sich jetzt die Frage, welche Veränderungen in den Mitgliedstaaten vorzunehmen sind. Welche Handlungsspielräume und -pflichten der Mitgliedstaaten enthält das neue Europarecht? Punkt für Punkt gilt es jetzt, das bestehende deutsche Energierecht mit dem neuen Europarecht abzugleichen. Dabei treten durchaus Überraschungen auf.

Der deutsche Gesetzgeber muss sich zum Beispiel entscheiden, ob er den 52-GW-Deckel im EEG jedenfalls für PV-Anlagen bis 30 kW Leistung abschaffen oder für diese Anlagen eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage vorsehen will. Dies haben wir in dem druckfrischen Hintergrundpapier zu den Regelungen zur Eigenversorgung in der EE-Richtlinie herausgearbeitet. Eine Konsequenz, die vielleicht so bei den Verhandlungen niemand vor Augen hatte.

Die übrigen Richtlinien und Verordnungen zum Strommarkt, zu ACER und zur Risikovorsorge – quasi das Vierte Energiebinnenmarktpaket – befinden sich noch im Trilog. Außerdem wird sich die Kommission in Kürze auch mit der Zukunft der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien befassen müssen. Auch die europäische Rechtsetzung bleibt also weiterhin bewegt und interessant.

Daher freuen wir uns auch in 2019 mit Ihnen diese Themen diskutieren zu können. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien friedvolle Weihnachten und einen guten Rutsch!

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Thorsten Müller