Aller guten Dinge sind drei – Fehlerquellen abstellen, Konzentrationszonenplanungen stärken

Trotz aller Bemühungen scheitern Konzentrationszonenplanungen allzu häufig vor Gericht. Sollen sie rechtssicherer werden, müssen zentrale Fehlerquellen abgestellt werden. Eine neue Untersuchung der Stiftung Umweltenergierecht will Hinweise an Planungsträger und Gesetzgeber geben, wie dies klappen kann – und nebenbei auch noch den Planungsaufwand reduzieren.

Kleine Stellschrauben oder große Räder

Zu fehleranfällig, zu aufwändig und im Ergebnis zu wenig Fläche für die Windenergie. Ist das heutige System der Flächenbereitstellung für die Windenergie noch zu retten? Die Antworten darauf werden vielstimmiger, ohne dass sie sich zu einem Chor vereinen. Während die Lösung teils im großen Wurf gesucht und ein neues System der fachplanerischen Flächenbereitstellung formuliert wird, finden sich verschiedene Vorschläge, die Änderungen am Instrument der Konzentrationszonenplanungen vornehmen wollen. In diese Vorschläge reiht sich auch das neue Hintergrundpapier der Stiftung Umweltenergierecht ein, das aktuell im Rahmen des Vorhabens NeuPlan Wind entsteht – ein Projekt, das durch das Bundeswirtschaftsministerium gefördert wird.

Von den Fehlerquellen zur Fehlervermeidung – der methodische Dreischritt

Die nun begonnene Untersuchung knüpft an vergangene Forschungsarbeiten des Teams der Stiftung Umweltenergierecht an: Ihr voraus zunächst eine detaillierte Untersuchung und Aufbereitung der Fehlerquellen von Konzentrationszonenplanungen. Warum kommt es überhaupt zu Fehlern? Darauf aufbauend wurde in einem zweiten Schritt aufgezeigt, wie der Gesetzgeber kurzfristig die Folgen von Fehlern abschwächen kann und den Umgang mit der Aufhebung von Plänen so verändern könnte, dass die Auswirkungen auf die Flächenkulisse für die Windenergie deutlich reduziert würden. Die befristete Fortgeltung auch fehlerhafter Pläne bis zu ihrer Reparatur oder Neuaufstellung ist hier eine Option. Damit Fehler aber gar nicht erst entstehen, nehmen wir nun im dritten Schritt die Anforderungen an Konzentrationsplanungen selbst in den Blick.

Fehler vermeiden, Rechtssicherheit schaffen, Planungsaufwand reduzieren

Lösungen müssen dabei sowohl für formelle als auch für inhaltliche Fehler gefunden werden: Wie gelingt die formelle Bekanntmachung von Plänen und Planentwürfen? Wann kann auf eine weitere Offenlagen verzichtet werden? Im Fokus des neuen Papiers steht aber die inhaltliche Anforderung, harte und weiche Tabuzonen auseinanderzuhalten.

Planern muss dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Schritt der Planaufstellung gelingen. Denn hier werden die zentralen Parameter festgelegt, die bestimmen, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft wird. Kann der Gesetzgeber diese fehleranfällige Unterscheidung abschließend festlegen? Oder sollte auf die Unterscheidung gleich komplett verzichtet werden? Den Planungsaufwand würde Letzteres erheblich reduzieren, weil aufwändige Flächenuntersuchungen wegfielen und mehr Rechtssicherheit geschaffen würde. Dieser nicht selten formulierte Vorschlag könnte jedoch zu kurz gesprungen sein.

Flächen für die Windenergie – das Ziel nicht aus dem Auge verlieren

Bereits bei der Planaufstellung entscheidet sich, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft wird.

„Bei allem Bemühen um mehr Rechtssicherheit darf der Zweck von Konzentrationszonenplanungen nicht aus dem Auge verloren werden“, erläutert Dr. Nils Wegner, Autor des Würzburger Berichts. Dies werde allzu oft vergessen. Dieser Zweck besteht nicht zuletzt in der Sicherung und Bereitstellung von Flächen für die Windenergie – und zwar in einem Umfang, wie es für die Ausbauziele nötig ist. Diesem Ziel dürfte sich auch die Rechtsprechung verpflichtet gefühlt haben, als sie Anforderungen an die Planung formulierte, die gerade deren Überprüfbarkeit dienen und verkappte Verhinderungsplanungen ausschließen sollen.

Ersatzlos gestrichen werden sollten die Anforderungen deshalb nicht: „Eine stärkere Mengensteuerung seitens des Bundes könnte hier ein notwendiges Gegengewicht zu Vereinfachungen in der Planaufstellung sein“, erläutert Dr. Nils Wegner. „Der nun geplante Koordinierungsmechanismus zwischen Bund und Ländern im EEG 2021 kann dafür nur ein Anfang sein“. Wie dagegen eine intensivere Mengensteuerung seitens des Bundes bewirkt werden könnte, hat die Stiftung Umweltenergierecht zuletzt in einer mit dem Öko-Institut verfassten Studie für das Umweltbundesamt aufgezeigt.