EEG 2012 keine Beihilfe:
Was bedeutet das EuGH-Urteil?

In einem FAQ-Papier gibt die Stiftung Umweltenergierecht erste Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich nach aus dem Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) zum EEG 2012 stellen. Ende März entschied der EuGH, dass das EEG 2012 keine Beihilfe war. Seit fast zwanzig Jahren steht die Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland durch das EEG in der Diskussion, eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 107 AEUV und damit prinzipiell EU-rechtswidrig zu sein. Damit bekamen die Brüsseler Wettbewerbshüter erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Fördersystems erneuerbarer Energien in Deutschland. Durch das Urteil des EuGH können sich für den deutschen Gesetzgeber wieder neue Spielräume zur Förderung erneuerbarer Energien eröffnen.

2014 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass das EEG 2012 eine Beihilfe war.

Die Geschichte der Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland ist seit Anbeginn geprägt durch das europäische Beihilferecht. Schon das Stromeinspeisegesetz von 1998 stand im Verdacht, unter das Verbot des jetzigen Artikel 107 Abs. 1 AEUV zu fallen. Dieser untersagt „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“. Damals entschied der EuGH in der Rechtssache PreussenElektra, dass das Stromeinspeisegesetz lediglich eine Abnahmeverpflichtung für den Strom aus erneuerbarer Energie zu Preisen oberhalb des Marktwerts normierte, dass aber keine „staatlichen Mittel“ für diese Förderung genutzt würden.

Die Europäische Kommission nahm sich das deutsche Fördersystem – nun EEG – 2011 vor und stellte 2014 fest, dass die Förderung der erneuerbaren Energien nach dem EEG in der Fassung von 2012 „staatlich oder aus staatlichen Mitteln“ finanziert werde und somit eine Beihilfe sei.

Da staatliche Beihilfen der Genehmigungspflicht unterstehen, bekam die Kommission damit erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. So wurde etwa die Umstellung auf Marktprämie und Ausschreibung durch beihilferechtliche Vorgaben gerechtfertigt.

Die Rechtsauffassung der Kommission, die zwar vom Europäischen Gericht erstinstanzlich bestätigt wurde, war jedoch umstritten. „Die Aufweichung des Beihilfebegriffs, aber auch der wachsende Einfluss der Kommission auf die Energiepolitik der Mitgliedstaaten wurden von uns von Beginn an kritisch gesehen“, fasst Fabian Pause, Leiter des Europarechtsteams der Stiftung Umweltenergierecht zusammen.

Nun hat der EuGH im Berufungsverfahren entschieden: Das EEG 2012 war keine Beihilfe. Wie der EuGH zu diesem Ergebnis kommt und welche Auswirkungen das Urteil haben wird, hat die Stiftung Umweltenergierecht in einem Hintergrundpapier aufbereitet. Die Stiftung gibt darin erste Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Inhalt des Urteils, zu seinen Auswirkungen auf die verschiedenen Marktakteure sowie zur zukünftigen Ausgestaltung des EEG und mögliche Folgen für andere Bereiche des Energierechts. Verschiedene Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden, sondern werden durch die Stiftung Umweltenergierecht jetzt noch genauer geprüft.

Hintergrundpapier/FAQ