Wie Mengenvorgaben und Dichtezentren den Windenergieausbau fördern können
Wie sich Flächenmengenvorgaben des Bundes an die Planungsträger in den Ländern festlegen lassen, wurde zuletzt ausgiebig diskutiert. Solche Vorgaben müssen sich jedoch auch in konkrete Flächenausweisungen umsetzen lassen. Die hierfür notwendigen Planungsprozesse sind allerdings zu aufwändig und komplex. Die Stiftung Umweltenergierecht arbeitet deshalb aktuell an konkreten Vorschlägen, wie man das künftig ändern könnte.
Bislang gibt es keine bundesweiten Mengenvorgaben zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie. Das Ambitionsniveau bei der Flächenausweisung richtet sich in der Folge nach der jeweiligen Landespolitik. Eine konsequente Rückbindung an die gesamtstaatlichen Klimaschutzziele fehlt. Die Einführung von Mengenzielen des Bundes könnte dies lösen. Mehr als eine Gesprächsrunde zwischen Bund und Ländern sieht die neueste Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) hierfür bislang jedoch nicht vor.
Dabei müsste dies keineswegs so bleiben: Gemeinsam mit dem Öko-Institut hat die Stiftung Umweltenergierecht sich in einem Gutachten für das Umweltbundesamt mit der Thematik bereits befasst und inzwischen liegen weitere Umsetzungsvorschläge vor. Noch nicht so weit ist die fachliche Diskussion dagegen bei der Frage, wie diese Vorgaben besser als bislang in Flächenausweisungen umzusetzen sind. Notwendig wären dafür Windkonzentrationsplanungen, die aber sehr aufwändig und überkomplex sind. Auch hier will sich die Stiftung Umweltenergierecht mit Vorschlägen einbringen.
Abschied von der Tabuzonenrechtsprechung?
Wie also die Konzentrationszonenplanung vereinfachen und den Planungsaufwand verringern? Um Aufwand und Fehleranfälligkeit zu reduzieren, müsste die Rechtsprechung zunächst ihre Anforderungen an solche Planungen senken. Hilfreich wäre eine klare Unterscheidung zwischen sogenannten „harten“ und „weichen“ Tabuzonen zu schaffen oder besser noch, auf sie zu verzichten. Um von der bisherigen Rechtsprechung wegzukommen, wird der Gesetzgeber aber jedenfalls eine punktuellen Gesetzesänderung vornehmen müssen. Dies muss jedoch mit Bedacht erfolgen, soll die Absenkung der Anforderungen nicht zu ungewollten Konsequenzen wie die Ausweisung ungeeigneter Flächen durch die Planungsträger führen.
Gerade hier helfen jedoch die Mengenziele und nur im Falle ihrer Einführung sollte der Gesetzgeber mittels punktueller Gesetzesänderungen eine Absenkung der Anforderungen anstoßen. Letztere sind derzeit auch deshalb so hoch, weil erst die Unterteilung des Plangebietes in verschiedene Tabu- und Potenzialflächen eine Kontrolle erlaubt, ob der Windenergie im Ergebnis „substanziell“ Raum geschaffen wurde. Gibt es dagegen klare, das heißt bezifferte Mengenvorgaben, können die Anforderungen an Konzentrationsplanungen abgesenkt werden, ohne dass dies neue Missbrauchsmöglichkeiten schafft, solange die Eignung der ausgewiesenen Flächen weiterhin kontrollierbar bleibt.
Dichtezentren – voraussetzungsvolles Hilfsmittel
Überwiegend fehlt es den Planungsträgern jedoch gar nicht am guten Willen, Flächen für die Windenergie auszuweisen. Auf vielen Flächen bestehen vielmehr Hemmnisse wie Konflikte mit windenergiesensiblen Vogelarten, die dies verhindern. Um Vogelschutz und Ausbau der Windenergie besser als bislang zu koordinieren, greifen inzwischen viele Planungsträger auch deshalb zum raumbezogenen Ansatz der „Dichtezentren“ anstatt sich schon auf Planungsebene an einzelnen Vögeln oder Brutpaaren zu orientieren.
Damit dieser Ansatz der Windenergie am Ende hilft und nicht allein zur Sperrung weiterer Flächen führt, muss jedoch zweierlei passieren: Zum einen dürfen wirklich nur solche Räume zum Dichtezentrum erklärt werden, die tatsächlich eine hohe Bedeutung für den Schutz bestimmter Vogelarten haben. Und zum anderen muss außerhalb solcher Gebiete, deren Schutz den Erhaltungszustand der Populationen sichern soll, die sogenannte artenschutzrechtliche Ausnahme trotz der Gefährdung einzelner Vögel verstärkt zum Einsatz kommen. Wie man hier zu besseren Lösungen kommen könnte, hat die Stiftung Umweltenergierecht bereits im Würzburger Bericht Nr. 49 erarbeitet.