Stiftung arbeitet die neuen Regelungen für Praxis auf und behält künftige Entwicklungen im Blick

Die mit Spannung erwarteten Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Windenergie liegen vor. Während bei der Windenergie auf See drei Projekte für Furore sorgten, die ganz ohne direkte finanzielle Förderung auskommen wollen, überraschte bei der Windenergie an Land, dass fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften zum Zuge kamen.

Bei der Windenergie an Land kamen primär Bürgerenergiegesellschaften in der ersten Ausschreibungsrunde zum Zuge.

Für alle, die die Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns im neuen EEG 2017 begleitet haben, sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisse eine große Überraschung und der erste Anhaltspunkt für eine vorläufige Bewertung der neuen Regelungen. So auch für die Stiftung Umweltenergierecht, die sich mehrfach mit Studien und Papieren in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte. So geht unter anderem die Vorlage der BImSchG-Genehmigung als Eintrittskarte für das Ausschreibungsverfahren auf eine Studie der Stiftung zurück. „Nur mit diesem Erfordernis kann gewährleistet werden, dass es eine hohe Realisierungsrate der bezuschlagten Projekte gibt, weil keine unbekannten Genehmigungshindernisse mehr auftreten können. Da Bürgerenergiegesellschaften ohne BImSchG-Genehmigung mitbieten können, bleibt abzuwarten, ob hier Projekte im nennenswerten Umfang nicht umgesetzt werden, was für den Klimaschutz eine schlechte Nachricht wäre“, umschreibt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, Thorsten Müller, die Kehrseite des Erfolgs der Bürgerenergiegesellschaften. Klarheit wird hierrüber erst in bis zu viereinhalb Jahren herrschen, weil die Realisierungsfristen im Vergleich zu nicht privilegierten Bietern um 24 Monate verlängert sind und damit erst Ende 2021 enden.

Dass mit dem im EEG verankerten Ziel der Akteursvielfalt keine einseitigen Ergebnisse beabsichtigt waren, hatte die Stiftung schon 2014 in einem Diskussionspapier herausgearbeitet. „Vielfalt ist nicht gleichzusetzen mit Vielzahl“, bringt es Dr. Hartmut Kahl, Leiter des Forschungsgebiets Recht der erneuerbaren Energien und Energiewirtschaft, auf den Punkt. „Bei Akteursvielfalt geht es um die gesamte Bandbreite an Anbietern. Nur wenn alle Akteure eine realistische Zuschlagswahrscheinlichkeit haben, herrscht Akteursvielfalt.“

Studie der Stiftung zu Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften

Auch nach Inkrafttreten des EEG 2017 hat die Stiftung die Thematik weiterverfolgt und die neuen Regelungen für ihre praktische Anwendung aufgearbeitet und in die Breite getragen. Insbesondere auf dem Feld der Bürgerenergie hat die Stiftung Umweltenergierecht bis zuletzt intensiv zu den neuen Ausschreibungsregeln gearbeitet. Zu den Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften hat die Stiftung die erste umfassende Studie vorgelegt. „Das Hintergrundpapier widmet sich den Merkmalen einer Bürgerenergiegesellschaft, den für sie geltenden Teilnahmebedingungen im Ausschreibungsverfahren und den daraus folgenden Herausforderungen und Erleichterungen“, fasst Projektleiterin Ilka Hoffmann ihre Studie zusammen und fügt hinzu: „Die zahlreichen Rückmeldungen zeigen uns, dass es ein großes Interesse der Anwender gibt, wie die Regelungen im Einzelnen zu verstehen sind.“

Auch die Vermittlung vor Ort, wie die neuen Ausschreibungsregeln funktionieren und was sie bedeuten, bildet einen wichtigen Baustein in der Arbeit der Stiftung. Dabei sammeln die Mitarbeiter der Stiftung auch immer wichtige Erkenntnisse für ihre weitere Forschung. Denn nicht nur das erste Ausschreibungsergebnis wirft weitere Fragen auf, denen sich die Würzburger widmen: „Dies beginnt bei Auslegungsfragen zum neuen Rechtsrahmen und endet bei den Regelungsstrukturen, die nicht unmittelbar die Ausschreibungen betreffen, aber deren Wirkungen ganz maßgeblich beeinflussen, wie etwa das Planungs- und Genehmigungsrecht für Windenergieanlagen oder der Ordnungsrahmen des Energiemarktes. Nur im Zusammenspiel aller Komponenten des Rechtsrahmens können Ausschreibungen und damit letztlich die Energiewende funktionieren“, umschreibt Thorsten Müller die Herausforderung.

Europäischer Trend zu technologieneutralen Ausschreibungen

Dabei steht der Rechtsrahmen nicht still: Im Frühjahr 2018 wird es Pilotverfahren zu gemeinsamen Ausschreibungen für Wind- und Solaranlagen sowie zu Innovationsausschreibungen geben. Damit werden dann erstmals Elemente technologieneutraler Ausschreibungen erprobt. Wie diese aussehen sollen, welche europarechtlichen Vorgaben es dazu gibt und welche Erfahrungen andere Länder damit gemacht haben, war Thema der Frühjahrstagung der Stiftung Ende Mai in Berlin. Die gut 100 Teilnehmer nutzten die Gelegenheit zur Diskussion offener Fragen mit den Referenten aus dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Umweltbundesamt, der EU-Kommission, Großbritannien, Spanien und Chile. „Der Austausch mit Experten aus anderen Rechtsordnungen ist vital für unsere Forschung“, meint Fabian Pause, der bei der Stiftung die Arbeiten zum Europarecht und zur Rechtsvergleichung leitet und erklärt weiter: „Es gibt in Europa einen Trend zur Angleichung der Förderdesigns. Den muss man nicht, schon gar nicht in all seinen Ausprägungen, für gut befinden, aber ihn zu ignorieren, wäre fatal“, ergänzt er und versichert: „Wir werden auch in Zukunft frühzeitig auf mögliche Änderungen aufmerksam machen.“


Publikationen der Stiftung Umweltenergierecht rund um das Thema Ausschreibungen auf einen Blick:

>>> https://stiftung-umweltenergierecht.de/publikationen/