Hintergrundpapier zur rechtlichen Einordnung der LAI-Hinweise erschienen

Um die richtige Ermittlung von Schallimmissionen von Windenergieanlagen gibt es seit längerer Zeit Diskussionen. Hintergrund für die aktuelle Brisanz des Themas sind die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) aus dem Jahr 2015, die diese im September 2017 nach mehrmaliger Überarbeitung beschlossen hatte (LAI-Hinweise).

Das von der LAI vorgeschlagene Interimsverfahren zur Berechnung der Schallemissionen von Windenergieanlagen wirft bei der Planung von Windflächen viele Fragen auf und führt zu Rechtsunsicherheiten.

Das von der LAI vorgeschlagene Interimsverfahren zur Berechnung der Schallemissionen von Windenergieanlagen wirft bei der Planung von Windflächen viele Fragen auf und führt zu Rechtsunsicherheiten.

Bislang erfolgt die Prognoseberechnung für Schallausbreitungen bei Windenergieanlagen nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts, genauer gesagt nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 (Alternatives Verfahren). Als sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für die Genehmigungsbehörden und die Gerichte verbindlich. Die LAI schlägt in ihren Hinweisen ein hiervon abweichendes Berechnungsverfahren (Interimsverfahren) vor, da das bisherige Verfahren auf bodennähere Schallquellen ausgerichtet sei und die Besonderheiten hoher Anlagen insbesondere aufgrund einer Überschätzung der bodendämpfenden Wirkung bei der Schallausbreitung nicht ausreichend abbilde. In der Umweltministerkonferenz wurden diese Hinweise im November 2017 zumindest „zur Kenntnis“ genommen, wenngleich nicht „angenommen“, was auf eine uneinheitliche Einordnung der LAI-Hinweise innerhalb der Bundesländer hindeuten könnte.

Nachdem sich das VG Düsseldorf als erstes Gericht zunächst für eine Anwendung der LAI-Hinweise ausgesprochen hatte, sind die übrigen Gerichte dem nicht gefolgt und sehen die Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 weiterhin als maßgeblich an. Zwischenzeitlich haben jedoch mehrere Bundesländer – wie etwa auch Baden-Württemberg – die Anwendung der LAI-Hinweise für ihre Genehmigungsbehörden vorgeschrieben, so dass neben dem VG Düsseldorf nunmehr auch der VGH Mannheim die LAI-Hinweise für verbindlich ansieht. Ein aktuelles Hintergrundpapier der Stiftung Umweltenergierecht zur rechtlichen Einordnung zeigt den Umgang mit den LAI-Hinweisen in der jüngeren Rechtsprechung und den Bundesländern auf.

Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 33: Die Anwendung der neuen LAI-Hinweise in der Rechtsprechung und in den Bundesländern