In der heute veröffentlichten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht, CfD & Co.: EU-Vorgaben für Rückzahlungsinstrumente bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, analysieren Johanna Kamm, Dr. Markus Kahles und Felix Hoff die sich aus dem EU-Recht neu ergebenden Pflichten und Spielräume des deutschen Gesetzgebers zur Einführung von Rückzahlungsinstrumenten für die anstehende Reform des EEG 2023.
Ob und wie ein Rückzahlungsinstrument – etwa in Form zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference, CfD) – eingeführt werden muss, hängt von der konkreten Ausgestaltung als direktes Preisstützungssystem ab. Ein Förderinstrument, dass eine lediglich indirekt stützende Wirkung auf den Preis hat, zieht somit keine Pflicht zur Einführung von CfDs oder gleichwertigen Systemen nach sich. Wie sich die derzeit diskutierten produktionsunabhängigen Förderinstrumente hier einfügen, hängt somit von deren konkreten Ausgestaltung ab.
Eine Pflicht zur Einführung von Rückzahlungsinstrumenten kann auch aus dem EU-Beihilfenrecht resultieren. Allerdings nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit zur Sicherstellung der angemessenen Förderhöhe gibt. Zudem müssen hierfür, anders als bei einem CfD, nicht die Markteinnahmen begrenzt werden. Die Rückzahlung könnte sich auch nur auf die aus der gewährten Förderung resultierenden Vorteile beziehen.