Bringt die Novelle der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie einen Neustart für das Energy Sharing?

11. Juni 2024 / 4 Minuten Lesedauer

Zukünftig sollen die Bezieher von Energy-Sharing-Strom diese Strommengen vom Gesamtstromverbrauch abziehen können (Foto: Pixabay/Solarimo)

Immer wieder wurden in den letzten Monaten Änderungen des Rechtsrahmens für „Energy Sharing“ gefordert, häufig unter Berufung auf das EU-Recht. Doch was genau versteckt sich hinter diesem Begriff? Und inwiefern sieht EU-Recht künftig Privilegien dafür vor?

Energy Sharing erstmals im Winterpaket der EU

Der EU-Gesetzgeber hat das Energy Sharing 2018/2019 erstmals im EU-Recht verankert. Der Begriff steht für die Nutzung des in einer gemeinsamen Anlage erzeugten Stroms innerhalb bestimmter Gruppierungen: der gemeinschaftlichen Eigenversorgung, der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie der Bürgerenergiegemeinschaft.

Inhaltlich blieb das Energy Sharing im bisherigen EU-Recht jedoch relativ „blutleer“. Neben der ausdrücklichen Beschränkung auf die drei genannten Gruppierungen sahen die Richtlinien für die Tätigkeit nur wenige explizite Privilegierungen vor. Insbesondere die EU-Versorgerpflichten, die Lieferanten gegenüber Kunden zu erfüllen haben, blieben weitgehend unangetastet – nur innerhalb der gemeinschaftlichen Eigenversorgung konnte schon bislang auf diese verzichtet werden. Dies hat der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b Energiewirtschaftsgesetz umgesetzt – wenngleich nach unserer Einschätzung zu weitgehend. Davon abgesehen stellte sich der Umsetzungsbedarf im deutschen Recht bis dato als gering dar (vgl. dazu Ritter et al., Energy Sharing).

Neue Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie bringt Erleichterungen

Mit der Novelle der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie wertet der EU-Gesetzgeber das Energy Sharing nun auf und definiert den Begriff auch erstmalig. Nach Art. 2 Nr. 10a bezeichnet es den Eigenverbrauch aktiver Kunden, die den geteilten Strom entweder in einer gemeinsamen Anlage erzeugen oder Strom aus einer eigenen Anlage an andere Kunden weitergeben. Damit ist das Energy Sharing zukünftig nicht auf Mitglieder bestimmter Gruppen beschränkt.

Der neu eingefügte Art. 15a der Novelle zur Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie enthält klare inhaltliche Vorgaben zum Energy Sharing: Die Vorschrift sieht ein Recht auf Energy Sharing für Haushalte, KMU und öffentliche Einrichtungen vor. Bis zu einer Anlagengröße von 6 MW dürfen die Mitgliedsstaaten auch weitere Akteure berechtigen. Energy Sharing darf innerhalb einer Gebotszone ausgeübt werden und wäre damit bundesweit möglich. Die Mitgliedstaaten können den Radius aber einschränken.

Die weitreichendsten Neuerungen stecken in Absatz 4: Hier sieht der EU-Gesetzgeber konkrete Privilegierungen für das Energy Sharing. So sollen die Bezieher von Energy-Sharing-Strom diese Strommengen vom Gesamtstromverbrauch abziehen können. Eine vom Mitgliedstaat vorgegebene Stelle, etwa die Netzbetreiber, müssen dafür sorgen, dass die Stromflüsse im Rahmen des Energy Sharing zugeordnet werden können.

Eine weitere wichtige Vorgabe betrifft kleinere Erzeuger, also Haushalte mit Anlagen bis zu 10,8 kW und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 50 kW, wobei die Mitgliedsstaaten diese Werte auf 30 bzw. 100 kW erhöhen können. Sie sind im Rahmen des Energy Sharing von den Versorgerpflichten freigestellt und werden so von Bürokratie entlastet.

Bedeutung der Novelle für das Energy Sharing in Deutschland

Anders als bisher gibt die Novelle der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie weitreichende Erleichterungen für das Energy Sharing vor. Hier wird Deutschland Rechtsänderungen vornehmen müssen, um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen. Wie sich diese Änderungen in der Praxis auswirken werden, bleibt abzuwarten. Die vorgesehenen Erleichterungen bei den Lieferantenpflichten gelten etwa nur für ausgewählte Konstellationen. Nehmen die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, bei der Kommunikation und Zuordnung der Messdaten Unterstützung zu gewähren, ernst, so dürfte hiervon eine größere Wirkung für die Praxis ausgehen.

Wollte der deutsche Gesetzgeber Energy Sharing über die europarechtlich vorgegebenen Erleichterungen hinaus privilegieren, so bleiben ihm dafür v.a. förderrechtliche sowie außerrechtliche Spielräume, etwa die Einrichtung einer „Energy Sharing-Informationsstelle“.

Ihre Ansprechpartnerinnen: Dr. Daniela FietzeKatharina Klug und Anna Papke