Das überragende öffentliche Interesse: § 2 EEG 2023 in der Praxis

Würzburg, 31. Juli 2023

Das OVG Greifswald (07.02.2023 – 5 K 171/22 OVG) nahm den Rechtsstreit um eine Windenergieanlage zum Anlass, sich umfassend mit Verständnis und Reichweite des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit nach § 2 EEG 2023 auseinanderzusetzen. Wie sieht das Urteil aus und welche Folgen hat es für die Praxis?

Nach § 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

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Urteil zur Windenergie: Behörden müssen sich an Verfahrensregeln halten

Würzburg, 11. Juli 2023

Ein außergewöhnliches Urteil, das eigentlich nur Selbstverständlichkeiten hervorhebt: Im Genehmigungsstreit um eine geplante Windenergieanlage hat das OVG Greifswald die Genehmigungsbehörde ungewohnt scharf für deren rechtswidrige Verfahrensführung und die lange Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren gerügt (23.02.2023 – 5 K 171/22 OVG). Das Urteil ist rechtskräftig. Genehmigungsbehörden könnten sich nun mit deutlich mehr Klagen konfrontiert sehen.

Im April 2020 wurde von einem Vorhabenträger in Mecklenburg-Vorpommern eine Genehmigung für eine neue Windenergieanlage bei der dafür zuständigen Behörde beantragt. Die Fristen sind eigentlich klar geregelt: Nach § 10 Abs. 6a BImSchG ist über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren (regelmäßig bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) innerhalb von sieben, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Verlängerungen der Genehmigungsfrist sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind. Doch beim Zeitpunkt der Vollständigkeit beginnen bereits die Probleme, wie der Fall vor dem OVG Greifswald gezeigt hat.
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PV-Freiflächenanlagen: Wie weiter mit der Außenbereichsprivilegierung?

Würzburg, den 23. Februar 2023

Unnützes Übel oder wichtiger Schritt nach vorne? Die Meinungen über die Außenbereichsprivilegierung für PV-Freiflächenanlagen gehen auseinander. In einem neuen Diskussionspapier zeigen wir, wie die Privilegierung weiterentwickelt werden könnte, damit sie zu einem Baustein für mehr Fläche und bessere Steuerung des Freiflächenausbaus wird.

Photovoltaik ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende. Doch noch bis vor Kurzem setzte der Bau jeder PV-Freiflächenanlage einen gemeindlichen Bebauungsplan voraus. Wollte eine Kommune nicht, konnte sie kaum zur Planaufstellung gezwungen werden. Waren die bisherigen Ausbauziele für Photovoltaik auf dieser Grundlage gerade noch zu erreichen, scheint dies für die ausgeweiteten Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 aber ausgeschlossen.

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