Im heute veröffentlichten Aufsatz „Landwirtschaft und Photovoltaik auf derselben Fläche: Die neue Privilegierung für die Agri-PV nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB“ analysieren Jonas Otto und Dr. Nils Wegner die Voraussetzungen, unter denen hofnahe Anlagen der Agri-PV nunmehr auch ohne einen Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig sind. Die einzelnen Anforderungen in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB werden umfassend für die Praxis aufgearbeitet. Insbesondere legen die Autoren dar, wann der geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang der Agri-PV-Anlage zum jeweiligen Betrieb besteht und wie die Größenbegrenzung der privilegierten Anlagen auf 2,5 Hektar in Bezug auf verschiedene Anlagenkonfigurationen zu verstehen ist. Im Kontext der Rechtsentwicklung für die Steuerung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen insgesamt nimmt § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zum jetzigen Zeitpunkt eine Sonderstellung ein, da der Gesetzgeber mit der Regelung für die Agri-PV erstmals eine PV-Mehrfachnutzung nicht nur im Förderrecht anreizt, sondern sie auch im Planungsrecht besserstellt.
Der Aufsatz erschien in
„Die Gemeinde – Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein, 2024, Heft 4.“