Luftverkehrsrechtliche Blockade beim Windenergieausbau auflösen

Die Luftsicherheit blockiert große Flächen für den Windenergieausbau und schafft immer wieder Probleme bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Wie könnte das Luftverkehrsrecht weiterentwickelt werden, um solche Hürden für den Windenergieausbau abzubauen? Darauf gibt die Stiftung Umweltenergierecht mögliche Antworten in einer aktuellen Untersuchung.

Das Verhältnis von Luftsicherheit und Windenergie ist ein konfliktträchtiges Thema. Besonders umstritten ist der Anlagenschutz sogenannter Drehfunkfeuer, der zahlreichen potentiellen Windenergiestandorten im Weg steht. Drehfunkfeuer dienen der Navigation von Luftfahrzeugen und werden je nach technischer Funktionsweise in konventionelle (VOR) und Doppler-Drehfunkfeuer (DVOR) unterteilt. Rechtliche Grundlage für den beschriebenen Konflikt ist § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Danach dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen – hierzu zählen auch die Drehfunkfeuer – gestört werden können. Nach Branchenumfragen sollen über 1.100 Anlagenstandorte mit einem Leistungspotenzial von knapp 4.800 MW von diesem Bauverbot betroffen sein.

Um Drehfunkfeueranlagen legt die DFS einen weiten Schutzbereich, der vielfach mit dem Windenergieausbau kollidiert.

Verringerung der Prüfradien um Drehfunkfeuer

Liegt der geplante Standort innerhalb des sogenannten Anlagenschutzbereichs einer Drehfunkfeueranlage, ist eine Windenergieanlage auf ihre mögliche Störungswirkung hin zu prüfen. Diese Anlagenschutzbereiche werden von der Deutschen Flugsicherung (DFS) festgelegt, die um jegliche Arten von Drehfunkfeuer einen 15 Kilometer großen Prüfradius zieht. Rechtlich verbindliche Vorgaben für die Dimensionierung dieser Bereiche gibt es nicht.

Der Wert von 15 Kilometern entstammt internationalen Empfehlungen, die sich allerdings nur auf VOR-Anlagen beziehen, während für die präziseren DVOR-Anlagen ein Prüfradius von lediglich 10 Kilometern empfohlen wird. Andere Länder legen sogar noch deutlich geringere Prüfradien (bis zu lediglich 1,5 Kilometern) zu Grunde. Für die Stiftung Umweltenergierecht daher ein erster Anknüpfungspunkt für eine mögliche Anpassung des Luftverkehrsrechts, um die Prüfbereiche zu reduzieren und dadurch die hohe Anzahl von Prüffällen zu verringern.

Streit über die Bewertungsmethode auf Gesetzesebene entscheiden

Wie lassen sich Windenergieausbau und Luftverkehr besser in Einklang bringen?

Zentraler Aspekt innerhalb des § 18a LuftVG ist die eigentliche Überprüfung der Störwirkung gegenüber einer Flugsicherungseinrichtung. Auch hier fehlt es an gesetzlichen oder anderweitig rechtlich verbindlichen Konkretisierungen, so dass es maßgeblich auf fachliche (insbesondere technische und physikalische) Erkenntnisse ankommt. Allerdings gibt es keinen breiten wissenschaftlichen Konsens über die relevanten Zusammenhänge und Methoden bei der Frage einer Störung von Drehfunkfeuern durch Windenergieanlagen.

Die Überprüfung der DFS wird zwar von der Rechtsprechung regelmäßig als vertretbar angesehen, sieht sich aber seit geraumer Zeit tiefgreifender fachlicher Kritik ausgesetzt. Der Ansatz sei zu streng bzw. restriktiv und ergebe daher häufiger eine relevante Störung von Drehfunkfeuern durch Windenergieanlagen als andere fachliche Methoden. Zwar deutet sich eine erste Verbesserung an, seit wissenschaftliche Erkenntnisse des Forschungsprojektes „WERAN plus“ ab Mitte diesen Jahres Eingang in die Prüfpraxis von BAF und DFS gefunden haben. Auch hier bestehen aber Weiterentwicklungsmöglichkeiten auf Gesetzesebene, wie etwa Festlegungen zum Stand der Technik oder zur Ermittlung und Bewertung des Störungspotenzials.

Monopolstellung der DFS aufbrechen

Einen weiteren Untersuchungsschwerpunkt bildet die aktuelle Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung über das Vorliegen einer möglichen Störung basiert nach den Vorgaben des LuftVG auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS als Flugsicherungsorganisation. Ihr wird hier eine Monopolstellung eingeräumt. Die Durchführung der Begutachtung könnte der Gesetzgeber aber auch gegenüber weiteren Stellen zumindest grundsätzlich öffnen. Auch in anderen Ländern ist diese Aufgabe privaten Gutachtern übertragen.

Lesen Sie zu diesen und weiteren Vorschlägen den aktuellen Würzburger Bericht zum Abbau von luftverkehrsrechtlichen Hemmnissen beim Windenergieausbau.