Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

wer hätte 2018 gedacht, dass wir 2019 ein Klimaschutzgesetz, einen CO2-Preis für den Wärme- und Verkehrsbereich sowie weitere Bausteine des Umweltenergierechts bekommen würden? Gemessen an dieser Erwartungshaltung war die Rechtsentwicklung sehr lebhaft. Die Kritik an der Wirksamkeit des Klimaschutzes ist dadurch aber nicht leiser geworden.

Auch aus Sicht der Rechtswissenschaft gibt es kritische Punkte: Da sind zunächst die verfassungsrechtlichen Fragezeichen. Nun ist das Verdikt der Verfassungswidrigkeit schnell ausgesprochen. Wir vermeiden es aus guten Gründen möglichst konsequent. Auch zum Klimapaket sind längst nicht alle von verschiedenen Seiten geäußerten Vorbehalte überzeugend. Doch gerade zum Brennstoffemissionshandelsgesetz wäre der Gesetzgeber gut beraten gewesen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen. So hängt eine stabile Rechtslage für den CO2-Preis davon ab, ob das Bundesverfassungsgericht eine neue Rechtfertigung entwickeln wird. Auch bei den geplanten Mindestabständen für die Windenergie ist Vorsicht geboten.

Noch schwerer wiegen aber strukturelle Kritikpunkte. Es wurden zwar neue Rechtselemente geschaffen und mit dem Klimaschutzgesetz gibt es erstmals einen prozeduralen Rahmen, der die Zielerreichung wahrscheinlicher macht. Das Klimaschutzpaket hat aber nicht den Anspruch gehabt, vom Ende her zu denken (es heißt folgerichtig Klimaschutzprogramm 2030), die Einzelregelungen zu einem konsistentes Gesamtpaket zusammenzuführen oder sogar umfassend alle für Klimaschutz relevanten Bereiche zu adressieren. Zu den erneuerbaren Energien findet sich trotz der aktuellen Probleme in der Windenergie wenig und nicht nur Zielführendes. Es müssen also noch viele weitere Schritte der Rechtsentwicklung gegangen werden.

Wir werden dies auch 2020 angehen und freuen uns auf den weiteren Austausch mit Ihnen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien friedvolle Weihnachten und einen guten Rutsch!

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Thorsten Müller