Typenwechsel leicht gemacht – Typenunabhängige Genehmigungen als Zukunftsmodell für Windenergieanlagen?

In der Genehmigungspraxis für Windenergieanlagen an Land müssen sich Projektierer derzeit bereits im Genehmigungsantrag auf einen bestimmten Anlagentyp festlegen. Die Folge: Soll der Anlagetyp zu einem späteren Zeitpunkt nochmal geändert werden, ist dies mit erheblichem Mehraufwand und Zeitverlust verbunden.  Neu- oder zumindest weitere Nachprüfungen sind erforderlich. Wenn die Änderung erst nach Genehmigungserteilung erfolgt, müssen Betreiber mit einer Änderungsanzeige, einer Änderungsgenehmigung oder sogar einer Neugenehmigung rechnen.

Die Dauer zwischen Genehmigungsantrag und Baubeginn ist einer der Gründe, warum Projektierer einen Anlagentyp nachträglich ändern wollen.

Mehr Flexibilitätsbedarf bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

Wegen der Genehmigungsdauer und der kontinuierlichen Anlagenentwicklung kommt es nicht selten vor, dass Genehmigungsinhaber andere bzw. neuere Anlagentypen bauen wollen als ursprünglich beantragt und genehmigt wurden. So kann zum Zeitpunkt der Realisierung einer genehmigten Anlage möglicherweise bereits ein neuerer, effektiverer Anlagentyp, etwa ein Nachfolgemodell, zur Verfügung stehen. Im ungünstigsten Fall ist der genehmigte Anlagentyp gar nicht mehr auf dem Markt erhältlich. Mit der Einführung von Ausschreibungen im EEG hat sich zudem der Zeitraum zwischen Genehmigungsbescheid und Baubeginn von Windenergieanlagen verlängert. Gleichzeitig hat sich der der Druck, möglichst wirtschaftlich Windstrom zu produzieren, erhöht. Dies dürfte das Flexibilitätsbedürfnis in Bezug auf den Anlagentyp weiter steigern, da notwendigen Anpassungen an neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen und an die Anlagenverfügbarkeit besser Rechnung getragen werden könnte.

Im jetzigen Genehmigungssystem aber kann die Änderung des Anlagentyps zu einer steigenden Anzahl an Änderungsanträgen führen. Führt der Typwechsel gar dazu, dass eine Neugenehmigung erforderlich wird, droht zudem der Verlust des Zuschlags für die EEG-Förderung. Dieser bleibt gem. § 36f Abs. 2 EEG 2017 nur erhalten, wenn die Genehmigung geändert wird. Eine Neugenehmigung stellt aber keine Änderung mehr, sondern den Erlass einer neuen, eigenständigen Genehmigung dar.

Projekt „Typenunabhängige Genehmigung“

Einen Anlagentyp nachträglich zu ändern, ist zwar möglich, stellt Vorhabenträger aber vor Schwierigkeiten. Die typenoffene Genehmigung könnte Abhilfe schaffen.

Wäre eine Loslösung vom konkreten Anlagentyp über eine Art typenunabhängige Genehmigung möglich? Könnte über diesen Weg mehr Flexibilität im Rahmen des Genehmigungsregimes und damit ggf. auch des Ausschreibungsverfahrens erreicht werden? Welche Möglichkeiten und Restriktionen sich im Zusammenhang mit diesen Fragen ergeben, haben die Stiftung Umweltenergierecht und die Fachagentur Windenergie an Land im Projekt „Typenunabhängige Genehmigung für Windenergieanlagen“ unter die Lupe genommen. Dazu wurden verschiedene rechtliche und fachliche Aspekte aus dem Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen mit der Idee einer typenunabhängigen Genehmigung abgeglichen und mögliche Nachteile untersucht. Ziel war eine objektive, von den Interessen einzelner Akteure unabhängige Auseinandersetzung mit der Thematik. Der Abschlussbericht mit allen Ergebnissen soll Ende Juni veröffentlicht werden. Das Projekt wurde durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) sowie die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz finanziell gefördert.