Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

nun liegt der 20. September hinter uns und das „Klimapaket“ der Bundesregierung auf dem Tisch. Immerhin: Einzelne Bausteine für ein Klimaschutz-Rahmengesetz werden kommen, etwa eine unabhängige Expertenkommission für das Monitoring der Ziele und die Ressortverantwortung der Ministerien für die einzelnen Sektoren. Doch damit werden nur Verfahren aufgesetzt, die eigentliche Minderung müssen konkrete Maßnahmen bringen.

Große Erwartungen bestanden daher an die Einführung einer CO2-Bepreisung für den Wärme- und Verkehrsbereich. Diese ist auch vorgesehen, allerdings erst ab 2021 und mit einem ausgesprochen niedrigen Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne. Hinzu kommt, dass auf dem Etikett zwar von einem Emissionshandel die Rede ist, bis 2025 aber gar kein Emissionsbudget („Cap“) vorgegeben wird, sondern nur ein Fixpreis für die Inverkehrbringer von fossilen Heiz- und Kraftstoffen.

Ist das dann überhaupt ein Handelssystem? Wir meinen: Nein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat erst letztes Jahr entschieden, dass die Abschöpfung von Vorteilen aus der Nutzung einer knappen Ressource in Form einer Abgabe zwingend eine Bewirtschaftungsordnung voraussetzt, in der die Verknappung den Preis erst nach sich zieht. Das Problem mit dem hier in Frage stehenden Modell liegt auf der Hand: Ohne Cap keine Knappheit, ohne Knappheit keine Bewirtschaftung, ohne Bewirtschaftung kein Vorteil und ohne Vorteil keine Abschöpfung.

Warum dann nicht gleich eine Steuer? In der Tat wäre das verfassungsrechtlich der sicherere Weg. Anzuknüpfen wäre am Energieträger, während sich der Steuersatz nach dessen CO2-Intensität bemisst. Dass das geht, haben wir schon vor zwei Jahren in einer Studie beschrieben.

Weitere spannende Aspekte unserer Forschung finden Sie in diesem Newsletter. Wir wünschen eine anregende Lektüre.

Ihr Hartmut Kahl