Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

Ende März 2023 haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten auf die Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie geeinigt: Ein Herzstück des Fit for 55-Pakets und ein Kernbereich der Forschung der Stiftung Umweltenergierecht wurde damit auf den Weg gebracht. Wichtig ist nun, dass der deutsche Gesetzgeber die neuen Impulse aus Europa für den ambitionierteren und schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien rasch und mutig in nationales Recht umsetzt.

45 Prozent Erneuerbaren-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch, davon 42,5 Prozent verpflichtend – so lautete die Einigung für ein neues EU-Ziel bis 2030. Das bisherige Ziel von 32 Prozent wurde damit deutlich erhöht. Wie hoch das neue Ziel für Deutschland bis 2030 ausfällt, ist damit noch nicht gesagt, denn den Mitgliedstaaten steht ein gewisser Spielraum zu, welchen Beitrag sie leisten können und wollen. Allerdings enthält die neue Richtlinie in bisher nicht gekanntem Maße teils verbindliche Teilziele für die Sektoren Industrie, Wärme und Kälte, Gebäude und Verkehr. Deutschland muss hier also ein Gesamtpaket schnüren und bereits unmittelbar bestehende Verpflichtungen beachten.

Aber Ziele allein führen nicht automatisch zu deren Erfüllung. Es braucht konkrete Maßnahmen. Besonders wichtig ist dies für Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren-Anlagen, bestehen hier doch seit Jahren erhebliche Hindernisse. Die neue Richtlinie will hier mit Beschleunigungsgebieten (vormals „go-to-Gebiete“ genannt) und den hiermit verknüpften Änderungen bei den Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte erhebliche Erleichterungen etablieren. Die Richtlinie knüpft an die EU-Notfall-Verordnung zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus an, die seit Januar neuen Schwung in die lahmende Entwicklung bringen soll. Wie das funktioniert, lesen Sie in unserem Newsletter.

Eng verbunden mit dem weiteren Ausbau der Erneuerbaren ist deren Förderung und Einbindung in den Strommarkt. Auch hier tut sich viel Neues, sowohl auf deutscher als auch auf EU-Ebene. Die Stiftung Umweltenergierecht ist bei der Plattform Klimaneutrales Stromsystem des Bundeswirtschaftsministeriums als einzige rechtswissenschaftliche Institution vertreten. Am Ende sollen hierbei Vorschläge stehen, die dem Gesetzgeber eine zielgenaue Fortentwicklung des Strommarkts ermöglichen. Selbstverständlich beziehen wir bei unserer Forschung auch die kürzlich von der EU-Kommission vorgelegten Vorschläge für eine Reform des EU-Strommarktdesigns ein. Wie das alles miteinander zusammenhängt, dazu geben wir Ihnen einen Einblick in diesem Newsletter. Viel Freude beim Lesen!

Herzliche Grüße

Fabian Pause