Förderende für PV-Anlagen rückt näher – Wohin mit dem Strom?
Ab dem Jahr 2021 endet für die ersten PV-Anlagen die Förderung nach dem EEG. Dann erhalten die Anlagenbetreiber nicht mehr die bislang gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Dies betrifft zunächst vor allem kleine PV-Anlagen auf Dächern. Die Diskussion darüber, ob es für die betroffenen Anlagenbetreiber eine Anschlussregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) geben wird und wie eine solche aussehen könnte, nimmt gerade Fahrt auf. Die Stiftung Umweltenergierecht hat gemeinsam mit dem Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) im Auftrag des Umweltbundesamts einen Vorschlag erarbeitet, der schnell im EEG 2017 umgesetzt werden könnte.
In dem Gutachten wird vorgeschlagen, eine vereinfachte Abnahmeregelung im EEG einzuführen, um den Weiterbetrieb kleiner ausgeförderter Photovoltaikanlagen (bis 100 kW) zu sichern. Denkbar wäre etwa eine garantierte Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber in Verbindung mit einem Anspruch auf die „Durchleitung“ des Photovoltaik-Marktwertes für den eingespeisten Strom.
Dadurch hätten die betroffenen PV-Anlagenbetreiber drei grundsätzliche Möglichkeiten, ihre Anlagen weiter zu betreiben: Sie könnten erstens die erzeugten Strommengen vollständig einspeisen. Die gesetzliche Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber würde weiter garantiert und der Wert des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber mit dem durchschnittlichen PV-Monatsmarktwert ersetzt. Zweitens könnten die Anlagenbetreiber sich selbst mit dem eigenerzeugten Strom versorgen und die Überschussmengen ebenfalls gegen Zahlung des durchschnittlichen Marktwerts einspeisen. Drittens könnten die Anlagenbetreiber den erzeugten Strom mithilfe eines Direktvermarkters direkt am Strommarkt verkaufen.
Stromvermarktung derzeit für kleine Anlagen oft nicht wirtschaftlich
„Es ist wichtig, bald eine solche Anschlussregelung zu schaffen, damit die Betreiber ausgeförderter Anlagen Rechtssicherheit haben und wissen, wie es ab dem 1. Januar 2021 weitergeht“, sagt Dr. Markus Kahles, Projektleiter der Stiftung Umweltenergierecht. Nach der derzeitigen rechtlichen Situation besteht für die Anlagenbetreiber nach Förderende die Pflicht, in die Vermarktungsform der sonstigen Direktvermarktung zu wechseln. Damit einher gehen verschiedene Pflichten, wie etwa die Führung eines Bilanzkreises und die viertelstündliche Messung und Bilanzierung. Die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen und die Beauftragung eines Direktvermarkters verursachen Kosten, die die erzielbaren Erlöse kleiner Anlagen oftmals übersteigen dürften. Momentan bestehen hier für die Betreiber auch kaum wirtschaftliche Angebote der Direktvermarkter, da diese verstärkt auf das Direktvermarktungssegment von Anlagen ab 100 kW ausgerichtet sind.
„Wilde“ Einspeisung ist keine Option
„Aus rechtlicher Sicht ist es aber auch keine Option, nach Förderende einfach weiter ‚wild‘ einzuspeisen, als wäre nichts geschehen“, warnt Daniela Fietze, wissenschaftliche Referentin der Stiftung Umweltenergierecht. Denn dies könne im Einzelfall vertragliche oder gesetzliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Soweit müsse es nicht kommen, wenn alle Beteiligten rechtzeitig über das nahende Förderende informiert seien und entsprechend handeln würden.
EEG noch nicht fit für das kommende Förderende
Jedenfalls ist das EEG für die Situation nach dem Förderende noch nicht ausreichend fit. Denn laut dem Gutachten drohen aufgrund der unvorteilhaften wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach Förderende entweder der Abbau der kleinen ausgeförderten PV-Anlagen oder die Abregelung des Überschussstroms. So oder so wären die PV-Strommengen, die über zwanzig Jahre gefördert wurden, genau zu dem Zeitpunkt verloren, zu dem sie günstig weiter produzieren könnten.
Damit die gesetzliche Anschlussregelung nicht die Entwicklung marktbasierter Lösungen verhindert, wird vorgeschlagen, ein regelmäßiges Monitoring der Marktumstände durchzuführen und die Durchleitung des Marktwerts zu beenden, sobald auch für kleine Anlagen wirtschaftliche Direktvermarktungsangebote bestehen. „Wir werden uns in die Diskussion um die Einführung einer Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen weiter einbringen und hoffen, dazu beitragen zu können, dass für die betroffenen Anlagenbetreiber rechtzeitig Klarheit durch den Gesetzgeber geschaffen wird“, betont Dr. Markus Kahles mit Blick auf die kommende EEG-Novelle.
Das Kurzgutachten ist auf der Homepage des Umweltbundesamts kostenfrei abrufbar.