Netzpaket und EU-Recht: Handlungsspielräume zur Beschränkung von Netzanschluss und Entschädigung
Der Referentenentwurf zum sogenannten Netzpaket hat die Diskussion darüber neu entfacht, wie der Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem Stromnetzausbau synchronisiert werden kann. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht der Vorschlag eines Redispatchvorbehalts: Netzanschlüsse in Gebieten mit knapper Netzkapazität sollen beschränkt werden, indem Entschädigungsansprüche bei Abregelungen begrenzt werden. Diese Regelung wirft grundlegende EU-rechtliche Fragen auf, zu denen die Stiftung Umweltenergierecht derzeit eine neue Würzburger Studie erarbeitet.
Die Transformation des Energiesystems verlangt gleichzeitige Fortschritte beim Ausbau der erneuerbaren Energien (EE-Ausbau) und der Stromnetze. Tatsächlich entwickeln sich beide Pfade seit geraumer Zeit unterschiedlich. Neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) sehen sich vielfach mit begrenzten Netzkapazitäten konfrontiert, da der notwendige Netzausbau mit der Dynamik des EE-Ausbaus nicht Schritt hält. Die Folge sind mehr Netzengpässe, steigender Redispatchbedarf und eine Debatte darüber, wie der Ausbau erneuerbarer Energien und der Netzausbau besser synchronisiert werden können.
Redispatchvorbehalt schränkt Recht auf Netzanschluss und Entschädigung ein
Nach dem aktuellen § 8 Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) sind die Netzbetreiber auch dann zum Netzanschluss der vollen vom Anschlussnehmer begehrten Kapazität verpflichtet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Netzausbau möglich wird. Nach § 8 Abs. 4 EEG in der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Form soll die gesetzliche Pflicht der Netzbetreiber zum Anschluss der vollen Kapazität in solchen Netzgebieten entfallen, die von den Verteilnetzbetreibern als kapazitätslimitiert ausgewiesen wurden.

Neu errichtete EE-Anlagen sehen sich oft mit begrenzten Netzkapazitäten konfrontiert. (Foto: Pvproductions/Freepik)
Anstelle des gesetzlichen Anspruchs auf Netzanschluss sollen die Netzbetreiber künftig bei Anlagen in kapazitätslimitierten Gebieten lediglich verpflichtet sein, einen Vertrag über den Netzanschluss anzubieten, in dem der Anschlussbegehrende für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf seinen Entschädigungsanspruch im Falle des Redispatch verzichtet.
EU-Recht bestimmt Ausgestaltungsspielraum für Redispatchvorbehalt und alternative Instrumente
Nationale Regelungsvorschläge zur Synchronisierung von EE-Ausbau und Netzausbau bewegen sich rechtlich nicht im freien Gestaltungsraum. Sie müssen sich an den Vorgaben des europäischen (Elektrizitätsbinnenmarkt-)Rechts messen lassen. Dies gilt nicht nur für den Redispatchvorbehalt, sondern für sämtliche Konzepte, die darauf abzielen, Netzanschlüsse zu begrenzen oder Entschädigungen bei Netzengpässen zu reduzieren.
Wesentliche EU-rechtliche Leitplanken sind dabei das Recht auf Netzzugang nach Art. 6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EBM-RL) und das Recht auf Entschädigung für Redispatchmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EBM-VO).
Art. 6 EBM-RL: Recht auf Netzzugang setzt Grenzen für pauschale Begrenzungen des Netzanschlusses
Das Recht auf Netzzugang nach Art. 6 EBM-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen diskriminierungsfreien, objektiven und transparenten Netzzugang sicherzustellen. „Das EU-Recht auf Netzzugang umfasst dabei auch das Recht auf Netzanschluss“, erläutert Dr. Markus Kahles, Forschungsgebietsleiter und Mitautor der Studie.
Explizit in Art. 6 Abs. 2 EBM-RL geregelt ist, dass die Mitgliedstaaten regeln dürfen, dass ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern kann, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Für Prof. Dr. Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht, ist diese Regelung der Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen im Rahmen der Studie: „Das Tatbestandsmerkmal ,nötige Kapazität‘ ist der unionsrechtliche Dreh- und Angelpunkt für die aktuelle Diskussion, seine Auslegung daher von zentraler Bedeutung für die Frage, was der deutsche Gesetzgeber überhaupt vorgeben darf: Stellt das EU-Recht nur auf die fehlende Netzanschlusskapazität ab oder welche Rolle spielen Netzengpässen bei der Transportkapazität? Ist jeder Engpass relevant oder muss dieser ein bestimmtes Maß überschritten haben, weil Netze ohnehin nicht auf die letzte Kilowattstunde ausgebaut werden sollten?“

Das Recht auf Netzzugang nach Art. 6 EBM-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen diskriminierungsfreien, objektiven und transparenten Netzzugang sicherzustellen. Foto: Pozitivstudija/Depositphotos
Erste Ergebnisse der Arbeiten an der Würzburger Studie deuten darauf hin, dass auch eine Berufung auf fehlende Netzkapazitäten den Mitgliedstaaten eröffnet, partielle Beschränkungen des Netzanschlusses durch einen Netzbetreiber zu erlauben. „Dies gilt allerdings nicht voraussetzungsfrei oder schrankenlos“, ordnet Johanna Kamm, Mitautorin der Studie, ein. „Beschränkungen des Rechts auf Netzanschluss unterliegen strengen Anforderungen.“ Sie müssten sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass der unionsrechtlich garantierte Marktzugang nicht faktisch ausgehöhlt werde. „Dies ist jeweils im Einzelfall durch die Netzbetreiber schlüssig zu begründen. Mit Blick auf die pauschale Regelung im Rahmen des Redispatchvorbehalts haben wir hier durchaus Bauchschmerzen, ob das in der Form mit EU-Recht vereinbar ist.“
Art. 13 Abs. 7 EBM-VO: Entschädigung als Regel, Verzicht als Ausnahme
Eng mit dem Netzzugang verknüpft ist der Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei (nicht marktbasiertem) Redispatch. Die Vorschrift geht vom Grundsatz eines Entschädigungsanspruchs für Anlagenbetreiber aus und lässt nur eine eng begrenzte Ausnahme zu, nämlich den Fall, dass der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag „akzeptiert“ hat, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung enthält.
Im Zentrum der laufenden Arbeiten für die Studie steht hier die Frage, wie dieses „Akzeptieren“ unionsrechtlich zu verstehen ist. Dabei rücken strukturelle Besonderheiten des Energiesektors in den Blick: der Netzanschluss als Voraussetzung für jede Marktteilnahme, die fehlenden Ausweichmöglichkeiten und die damit verbundene Machtasymmetrie zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Diese Faktoren sind bei der Auslegung der Norm ebenso zu berücksichtigen wie der Zweck der Regelung, einen unionsweit einheitlichen Mindestschutz vor nicht marktbasierten Eingriffen sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund sind Ausnahmen vom Entschädigungsanspruch für Redispatchmaßnahmen sehr eng auszulegen. „Nach unserer rechtlichen Einschätzung kommt eine Ausnahme vom Entschädigungsanspruch daher nur dann in Betracht, wenn der Anlagenbetreiber den Verzicht auf die Entschädigung freiwillig erklärt. Diese freiwillige Erklärung kann nicht durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden“, erklärt Dr. Wieland Lehnert, Mitautor der Studie.
Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht wird in Kürze erscheinen. Hierüber werden wir selbstverständlich noch gesondert informieren.
