Frischer Wind durch mehr artenschutzrechtliche Ausnahmen?
Der Ausbau der Windenergie an Land stockt und die Zahl neuer Genehmigungen ist stark zurückgegangen. Die Herausforderungen sind vielschichtig, sei es im Bereich rechtssicherer Planungen, Luftverkehr und Drehfunkfeuer oder dem Artenschutz. Sollte eine Genehmigung an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern, kann sich daher die Frage stellen, ob nicht eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt werden kann. Während eine solche Ausnahme bei Infrastrukturvorhaben wie dem Straßenbau gängige Praxis ist, wurde sie bei Windenergieanlagen früher pauschal abgelehnt. Inzwischen ist die artenschutzrechtliche Ausnahmeerteilung aber auch in der Behörden- und Gerichtspraxis bei der Genehmigung von Windenergieanlagen angekommen.
Unsicherheiten bei der Ausnahmeerteilung
Die Unsicherheiten sind jedoch nach wie vor hoch. Denn Hürden stellen sich nicht nur durch unscharfe Anforderungen für die Ausnahmeerteilung selbst, sondern auch durch den unterschiedlichen Umgang in den Bundesländern und eine teils widersprüchliche Rechtsprechung. Welche Voraussetzungen braucht es für eine artenschutzrechtliche Ausnahme überhaupt? Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Ausnahmegrund vorliegen, es dürfen keine zumutbaren Alternativen gegeben sein und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich nicht verschlechtern.
Aber schon alleine bei den im Gesetz festgelegten Ausnahmegründen kann sich die Frage stellen, welcher davon bei Windenergieanlagen in Frage kommt. Die Europäische Kommission zieht bei Windparks verschiedene Ausnahmegründe in Betracht und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, wegen positiver Folgen für die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. In Deutschland aber wird bislang nur letzterer Ausnahmegrund herangezogen.
Stiftung Umweltenergierecht will mehr Rechtssicherheit schaffen
Wie kann der Gesetzgeber die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen rechtssicherer machen und welche Spielräume lässt ihm das europäische Artenschutzrecht? Mit dieser Frage beschäftigt sich eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Umweltenergierecht. Sie beleuchtet die verschiedenen Ausnahmegründe und diskutiert, wie die Ausnahmeregelung weiterentwickelt und die Anforderungen konkretisiert werden könnten. Der Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 49 wurde im Rahmen des Projekts „NeuPlan Wind“ erarbeitet und ist kostenfrei auf der Homepage der Stiftung Umweltenergierecht abrufbar.