Senkung der EEG-Umlage als beihilferechtliches Risiko?
Die Bundesregierung plant, die EEG-Umlage durch staatliche Zuschüsse zu senken und damit die Stromkunden zu entlasten. Dies wirft die Frage auf, in welchem Maße die EU-Kommission im Rahmen der Beihilfenkontrolle künftig erneut Einfluss auf die Förderbedingungen von Strom aus erneuerbaren Energien nehmen kann. Die Stiftung Umweltenergierecht zeigt auf, welche beihilferechtlichen Folgen einzelne Finanzierungswege nach sich ziehen würden und warnt vor pauschalen Lösungen. Auch der zuletzt öffentlich diskutierte Plan der Bundesregierung, die Förderung von Offshore-Windenergieanlagen staatlich zu finanzieren, wird dabei bewertet.
Die Regeln zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben sich in den letzten Jahren einschneidend verändert. Ein Großteil dieser Änderungen wurde auch mit den rechtlichen Anforderungen der EU-Kommission im Rahmen der Beihilfenkontrolle begründet. Die Einführung von Ausschreibungen oder die Anforderungen, die stromintensive Industrie und Eigenversorger zu entlasten, sind nur einige Beispiele für diese Entwicklung. Erst im März dieses Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das EEG 2012 nicht der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterliegt. „Aus unserer Sicht gilt dies auch für das EEG 2014 und das geltende EEG 2017“, sagt Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht. Künftige EEG-Reformen müssten dann nicht mehr in Brüssel durch die EU-Kommission genehmigt werden.
Neue Spielräume nach der EuGH-Entscheidung zum EEG 2012: Wie gewonnen, so zerronnen?
Die neuen Spielräume für den deutschen Gesetzgeber fußen maßgeblich auf der rechtlichen Einschätzung, dass der Finanzierungsmechanismus des EEG keine staatlichen Gelder enthält. Im Gegenteil: Er speist sich aus Mitteln, die jeder Stromkunde durch die EEG-Umlage aus privater Tasche bezahlt. Dies würde sich ändern, wenn die Pläne der Bundesregierung aus ihrem Klimaschutzprogramm 2030 realisiert würden, die EEG-Umlage zu senken. Denn hierfür soll ein Teil der Gelder aus dem Bundeshaushalt verwendet werden, der durch die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bereitstünde. „Die EU-Kommission wäre damit wieder im Spiel“, erläutert Dr. Markus Kahles, Projektleiter der Stiftung Umweltenergierecht. „Wir arbeiten deshalb an einem neuen Hintergrundpapier, in dem wir die beihilferechtlichen Folgen verschiedener Finanzierungswege auswerten.“
Risiko Beihilfenkontrolle auch für Altanlagen?
Die untersuchten Finanzierungswege reichen dabei von der pauschalen Lösung in Form einer staatlichen Finanzspritze für das EEG-Konto bis hin zu speziellen Lösungen, nur bestimmte Anlagen oder Privilegien des EEG für stromintensive Unternehmen oder Eigenversorger mit Bundesmitteln zu finanzieren. Markus Kahles fasst zusammen: „Vereinfacht lässt sich sagen: Je pauschaler die Lösung, desto größer die beihilferechtlichen Folgen.“ So würde etwa eine staatliche Einzahlung in den EEG-Mechanismus zur erneuten Beihilfenkontrolle über das gesamte EEG durch die EU-Kommission führen. Dabei ist nicht vollständig auszuschließen, dass sich die EU-Kommission auch solche Alt-Tarife und Zahlungsbedingungen genauer ansehen könnte, die bislang noch nicht Gegenstand eines Beihilfeverfahrens waren.
Offshore-Anlagen: Spezielle Lösungen begrenzen das Ausmaß der Beihilfenkontrolle
Hingegen würde eine spezielle und zielgenaue staatliche Finanzierung bestimmter Kostenpositionen eine Beihilfenkontrolle nur dort auslösen, wo die staatlichen Gelder eingesetzt werden. Dies setzt allerdings eine strikte Trennung der staatlichen Mittel von den im EEG eingesetzten Mitteln voraus. Letztlich müssten die staatlich finanzierten Teile aus dem EEG gelöst und in einen getrennten Finanzierungsmechanismus überführt werden. Nur dieser würde dann der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterfallen. Thorsten Müller, Mitautor des Papiers, sagt dazu mit Blick auf die nahe Zukunft: „Daher sollten die zuletzt öffentlich gewordenen Pläne der Bundesregierung, die Kosten der Förderung von Offshore-Windenergieanlagen durch Bundesmittel zu finanzieren, zumindest strikt vom EEG-Finanzierungsmechanismus getrennt umgesetzt werden“. Ein weiterer Vorteil dieser Lösung wäre, dass die EU-Kommission für die Förderbedingungen dieser Anlagen bereits eine beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Eine neue inhaltliche Überprüfung wäre somit, trotz erneuter formaler Anmeldepflicht, nicht zu befürchten.
Das Hintergrundpapier wird im Rahmen des Projekts „NEW 4.0“ erarbeitet und ist bald kostenfrei auf der Homepage der Stiftung Umweltenergierecht abrufbar.