Landesklimaschutzgesetze als Vorbilder für ein mögliches Bundesklimaschutzgesetz
Die mögliche Einführung eines Klimaschutzgesetzes wird in der Bundespolitik kontrovers diskutiert. Der von Bundesumweltministerin Svenja Schulze vorgelegte Entwurf sieht verbindliche Klimaziele für die nächsten Jahrzehnte bis 2050 vor und soll den Weg dorthin über Pläne und Programme strukturieren, ein Sachverständigengremium etablieren, eine verpflichtende Berichterstattung einführen und die Bundesverwaltung klimafreundlich organisieren.
Auf Landesebene haben sich bereits acht Bundesländer ein Klimaschutzgesetz gegeben, um den Klimaschutz landesintern zu koordinieren. Wie eine Untersuchung der Stiftung Umweltenergierecht zeigt, basieren sieben dieser Landesklimaschutzgesetze im Wesentlichen auf den gleichen Elementen wie der Entwurf auf Bundesebene. Den Anfang machten hier schon 2013 Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, in den nächsten Jahren folgten Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997 hatte eine andere Zielrichtung und wurde deshalb aus der Untersuchung ausgeklammert.
Bei einer vergleichenden Betrachtung der bestehenden Landesklimaschutzgesetze wird deutlich, dass diese Gesetze vor allem Koordinationsinstrumente sind, die zumeist den Landesgesetzgeber zu weiteren Umsetzungsschritten berechtigen und verpflichten. Alle Landesklimaschutzgesetze geben landesspezifische Treibhausgaseinsparziele für die nächsten Dekaden vor und sehen in der Regel eine Verpflichtung zum Entwurf eines Klimaschutzplans vor, der wiederum konkretere Maßnahmen vorgibt. Weiterhin sind die Durchführung eines Monitoringprozesses, die Berufung eines wissenschaftlichen Beirats und die Einrichtung einer klimaneutralen Landesverwaltung vorgeschrieben. Diese Elemente dienen der Koordination von konkreten Klimaschutzmaßnahmen, sind aber selbst noch keine Instrumente, die CO2-Einsparungen bewirken können.
Die Autoren des Hintergrundpapiers, Tim Schilderoth und Anna Papke, sehen den Entwurf des Bundesklimaschutzgesetzes in der Tradition der bestehenden Landesklimaschutzgesetze. Auffällig ist jedoch, dass der Bundesgesetzentwurf stärker ausdifferenzierte Vorgaben enthält. Deutlich wird diese größere Detaillierung unter anderem in einem der umstrittensten Punkte des Entwurfs: der Zuweisung konkreter Treibhausgaseinsparziele zu verschiedenen Sektoren, die der Verantwortlichkeit einzelner Bundesministerien unterstellt werden. Eine solche Zuweisung von Sektorenzielen findet sich in den Landesklimaschutzgesetzen nicht. Der höhere Detaillierungsgrad lässt sich aber auch mit den neuerdings bestehenden europarechtlichen Vorgaben erklären.
Das Hintergrundpapier trägt den Titel „Strukturelemente der Landesklimaschutzgesetze – Eine vergleichende Analyse im Hinblick auf ein mögliches Bundes-Klimaschutzgesetz“ und ist als Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 42 auf unserer Internetseite abrufbar.