Alles beim Alten? – Neue EU-Vorgaben für Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung

EU-Parlament, Rat und Kommission haben sich am 14. Juni 2018 nach langwierigen Verhandlungen im Rahmen des Trilogs auf die endgültigen Inhalte der neuen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie geeinigt. Die Stiftung Umweltenergierecht verfolgt das EU-Gesetzgebungsverfahren in ihrem Projekt EU-ArchE – Eine neue EU-Architektur für die Energiewende und versucht die dort für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2030 vorgeschlagenen Regelungen bereits frühzeitig in ihren Publikationen darzustellen und rechtlich einzuordnen.

Eins der im Projekt untersuchten Themen sind dabei die neuen EU-Regelungen zu Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien und deren Verwendung im Rahmen der Stromkennzeichnung. Durch die Umsetzung dieser Vorgaben sollen jedem Stromverbraucher unter anderem transparente und vergleichbare Informationen über die Klimaauswirkungen (CO2-Emissionen) seines Strombezugs gegeben werden. Die hierzu bereits geltenden Regelungen werden aber oftmals gerade im Hinblick auf ihre Verständlichkeit und Transparenz kritisiert. Bereits vor der nun im Gesetzgebungsverfahren erzielten Einigung hat die Stiftung Umweltenergierecht daher in einem Hintergrundpapier die von Kommission, Rat und EU-Parlament vorgeschlagenen Neuregelungen in diesem Bereich analysiert und auf ihren rechtlichen Umsetzungsbedarf in Deutschland untersucht.

Zentraler Punkt im Laufe der Verhandlungen war zum einen die Frage, ob Herkunftsnachweise auch für bereits geförderten Strom aus erneuerbaren Energien ausgestellt werden müssen. Zum anderen wurde intensiv diskutiert, ob diese Herkunftsnachweise im Rahmen von staatlichen Auktionen auf den Markt gebracht werden sollten. Je nachdem, welcher Position man folgt, hätte sich ein teils erheblicher Umsetzungs- und Änderungsbedarf im deutschen Recht mit Auswirkungen auf die Stromkennzeichnung bis hin zum Verbraucher ergeben.

Nunmehr scheinen sich vor allem die Positionen durchgesetzt zu haben, die im Hintergrundpapier bereits als diejenigen mit dem geringsten Änderungspotential an der deutschen Rechtslage identifiziert wurden. So bleibt es nach den ersten Berichten beispielsweise auch künftig bei der freien Wahl für die Mitgliedstaaten, ob sie Herkunftsnachweise für bereits geförderten Strom aus erneuerbaren Energien ausstellen wollen oder nicht. Diese Position hatte unter anderem auch Deutschland im Gesetzgebungsverfahren vertreten. Auch müssen keine verpflichtenden Auktionen für Herkunftsnachweise durchgeführt werden.

Nach der Einigung auf deren Inhalte muss die Richtlinie noch formell erlassen werden. Eine Umsetzung der dort enthaltenen Vorgaben durch die Mitgliedstaaten war in den bisherigen Vorschlägen einheitlich bis Mitte des Jahres 2021 vorgesehen. Es bleibt insofern zu beobachten, ob und inwiefern das deutsche System der Stromkennzeichnung künftig reformiert werden wird.

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