Aktuelles aus dem Genehmigungsrecht für Windenergieanlagen
Im Windenergierecht, insbesondere im Genehmigungsrecht, ist derzeit einiges in Bewegung. So wird etwa beim erst Anfang des Jahres novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erneut an einer Änderung gearbeitet. Dabei soll erstmals auch das Signifikanz-Kriterium, das die Rechtsprechung für das sehr weit gefasste artenschutzrechtliche Tötungsverbot entwickelt hatte, gesetzlich festgeschrieben werden. Im Raum stand zunächst auch, den Klimaschutz als Ausnahmegrund ausdrücklich aufzunehmen. Dies scheint nun aber doch nicht Eingang ins Gesetz zu finden.
Änderungen der Befugnisse des Deutschen Wetterdiensts?
Daneben steht mit dem Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) eine weitere Gesetzesänderung im Raum. Die Rechtsprechung hat einen Beurteilungsspielraum des DWD hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Radaranlagen durch Windenergieanlagen weit überwiegend abgelehnt. Derartige Entscheidungen unterliegen daher der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zwar kommt es dabei gerade auch auf den Aufgabenbereich des DWD an, der nunmehr ausgeweitet werden soll. Dies betrifft laut Entwurfsfassung aber vor allem die ausdrückliche Nennung des Klima- und Umweltschutzes, um dessen Bedeutung zu dokumentieren. Eine Änderung der Befugnisse des DWD oder gar ein Beurteilungsspielraum folgen hieraus nicht. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es durch eine der übrigen Änderungen am Gesetz – etwa im Hinblick auf künftige DWD-Warnungen vor drohenden Wetter- und Witterungsereignisse mit hohem Schadenspotential – zu Änderungen in der Genehmigungspraxis kommen wird.
Umweltverträglichkeitsprüfungen: Recht soll anwenderfreundlicher werden
Kurz bevor steht auch die Novellierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), auch wenn die hier europäisch vorgegebene Umsetzungsfrist bis zum 16. Mai 2017 nicht eingehalten werden konnte. Die Novellierung wird aufgrund der Änderung der UVP-Richtlinie durch die Richtlinie 2014/52/EU erforderlich. Die 1:1-Umsetzung dieser europäischen Vorgaben ins deutsche Recht nimmt der deutsche Gesetzgeber zugleich zum Anlass, das UVP-Recht insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwendungsfreundlicher auszugestalten. Neben Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVGP) sowie des Bundesberggesetzes (BBergG) werden auch kleinere, vor allen Dingen terminologische Anpassungen im Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, die allerdings erst durch ein eigenes Gesetz verwirklicht werden sollen. Neben einer jedenfalls terminologischen Erweiterung der Schutzgüter wird in Zukunft insbesondere auch ein elektronisches Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vorgesehen, wodurch der Zugriff der Öffentlichkeit auf Verfahrensdokumente via Internet ermöglicht und so erleichtert werden soll. Mit der weitergehenden Überarbeitung reagiert der deutsche Gesetzgeber zudem auch auf die verbesserten Möglichkeiten, Verfahrensfehler in Umweltverträglichkeitsprüfungen gerichtlich anzugreifen.
Gesetzgeber weitet Klagemöglichkeiten aus
Die Klagemöglichkeiten insbesondere von Umweltvereinigungen wurden darüber hinaus durch den Gesetzgeber noch weitergehend ausgeweitet. Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren haben Bundestag und inzwischen auch Bundesrat das „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ verabschiedet bzw. diesem zugestimmt und damit das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umfassend novelliert. Verbunden hiermit ist insbesondere eine erhebliche Stärkung von Verbandsklagemöglichkeiten für den Bereich umweltrelevanter Pläne sowie nicht UVP-pflichtiger Vorhaben, etwa auch im Falle einzelner Windenergieanlagen. Nach einer Expertenanhörung zum Kabinettsentwurf Ende September 2016 war das Gesetzgebungsverfahren noch einmal ins Stocken geraten. Auf den letzten Metern scheinen nun noch einmal zahlreiche Detailänderungen ins Gesetz gelangt zu sein, deren Bedeutung es zu analysieren gilt. Durch die Verabschiedung kommt Deutschland den Forderungen der europäischen Rechtsprechung sowie dem völkerrechtlichen Überwachungsausschuss der sog. Aarhus-Konvention nach, die dem bisherigen deutschen Rechtszustand erhebliche Mängel bei der Ermöglichung des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten attestiert hatten.
Schlaglichter aus der Rechtsprechung zum Bereich Windenergie
Aus der reichen Rechtsprechung soll an dieser Stelle lediglich auf die Anfang des Jahres durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 LC 197/15) erfolgte Entscheidung zur Zulässigkeit von artenschutzfachlichen Monitoringauflagen hingewiesen werden. Darin hat sich das Gericht in die übrige Rechtsprechung eingereiht, wonach die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzeptes sein kann, jedoch nur im Rahmen eines Risikomanagements mit Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, um die „fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen“ zu gewährleisten. Im selben Urteil hat das Gericht auch festgestellt, dass Ersatzgeldzahlungen, die der Anlagenbetreiber gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG für Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild zu leisten hat, im Genehmigungsbescheid abschließend zu regeln sind. Ein Änderungsvorbehalt sowie eine nachträgliche Änderung der Höhe der Zahlung, wie sie im niedersächsischen Naturschutzgesetz vorgesehen sind, verstoßen gegen § 15 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG.
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache D`Oultrement/Wallonie vom Oktober 2016 (C-290/15) und dessen Bedeutung für die Notwendigkeit einer Umweltprüfung bei Windenergieerlassen in Deutschland hat die Stiftung Umweltenergierecht ein ausführliches Hintergrundpapier verfasst.