Windenergie: Wo bitte geht’s hier zum Repowering?
Der Rechtsrahmen für das Repowering von Windenergieanlagen wurde zuletzt durch zahlreiche Rechtsänderungen geprägt. Viele Planungsträger fragen sich deshalb, was nun noch an planerischer Förderung und Steuerung nötig ist – und was überhaupt noch möglich ist. Die Stiftung Umweltenergierecht lotst mit einer Praxishilfe durch den neuen Rechtsrahmen.
Dem Repowering von Windenergieanlagen, also der Ersetzung von bestehenden Anlagen durch neuere, häufig effizientere Anlagen, soll in den nächsten Jahren eine wichtige Rolle zukommen. Bis in größerem Umfang – über die Umsetzung der Flächenvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) – neue Flächen für die Windenergie in den Ländern ausgewiesen werden, soll der notwendige Leistungszubau nicht zuletzt über das Repowering an Altstandorten geschehen.
„Der Gesetzgeber hat hierzu dem Repoweringinteresse an Altstandorten bis Ende 2030 Vorfahrt eingeräumt“, so Dr. Nils Wegner, Projektleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht. Die Möglichkeiten zur planerischen Steuerung des Repowering werden dagegen kurz- und mittelfristig eingeschränkt. Planerisch verhindern lässt sich ein Repowering vorübergehend nur noch in wenigen Konstellationen. Erst mit Auslaufen der gesetzgeberischen Regelungen Ende 2030 sollen die Steuerungsinteressen der Planungsträger wieder voll zur Geltung kommen und beispielsweise ein planerisches „Aufräumen der Landschaft“ für die Zukunft wieder möglich sein.
Planerische Förderung als zentraler Faktor
Trotz dieser weitreichenden gesetzlichen Vorentscheidungen für das Repowering an Altstandorten bleibt dessen aktive planerische Förderung dennoch eine wichtige Aufgabe der Planungsträger: Wo es bislang an einer Ausweisung für die Windenergie fehlt und eine landesrechtliche Abstandsregelung das Repowering sogar ausschließt, können allein planerische Ausweisungen zum Baurecht verhelfen. Zudem kann nur durch eine planerische Ausweisung von Altstandorten den Repoweringvorhaben dort eine dauerhafte Perspektive gegeben werden, die über das Auslaufen der Sonderregeln Ende 2030 hinausreicht. Und wo auf raumordnerischer oder kommunaler Ebene etwa vorhandene Höhenbeschränkungen aufgehoben werden, wird den modernen Windenergieanlagen überhaupt erst der notwendige Raum verschafft.
Dass nicht allein die Träger der Raumordnung, die in den meisten Ländern die „2-Prozent-Vorgabe“ des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umsetzen werden, sondern gerade auch die Kommunen Spielräume zur planerischen Förderung von Repoweringvorhaben besitzen, ist in vielen Ländern Neuland. Wo Kommunen nicht schon bislang diese Freiheit hatten oder Raumordnungspläne mit Ausschlusswirkung aufgehoben wurden, gibt nun die sogenannte „Gemeindeöffnungsklausel“ den Kommunen im Regelfall die Möglichkeit, auch solche Altstandorte erstmals oder erneut auszuweisen, bei denen die Raumordnung von einer Ausweisung abgesehen hat. Die Kommunen können sich hierzu regelmäßig in einem gesonderten Verfahren von den Bindungswirkungen der Raumordnung lösen. Damit wird der Weg frei für eigene planerische Ausweisungen der Kommunen.
Diskussionen über die Freiheit der Kommunen
Ganz geheuer scheint die neue Freiheit kommunaler Steuerung manchen Ländern allerdings nicht. So wird verschiedentlich diskutiert, die beschriebenen kommunalen Freiheiten landesrechtlich einzuschränken. Da den Ländern hier eine Abweichungskompetenz zukommt, wäre ihnen das wohl auch möglich – jedenfalls bei der jetzigen Konzeption der Gemeindeöffnungsklausel des Bundes.
Hinzu kommt, dass die Öffnungsklausel nur bis längstens Ende 2027 reicht. Was danach in den Ländern gilt, ist aktuell noch unklar. Verzichtet die Raumordnung im jeweiligen Land auf eine Ausschlussplanung, bleiben die kommunalen Spielräume in jedem Fall erhalten. Es könnte jedoch auch anders kommen und für die Kommunen wäre es wichtig, hier zeitnah Klarheit zu haben.
Klarheit zu schaffen, ist auch das Ziel einer Praxishilfe, welche die Stiftung Umweltenergierecht im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet hat. Hier wird aufgezeigt, welche Spielräume und Grenzen zur Förderung und Steuerung von Repoweringvorhaben für Regional- und Kommunalplanung bestehen. Die Praxishilfe ordnet die Reformen der jüngeren Zeit ein, beantwortet zahlreiche der hier angedeuteten Rechtsfragen und weist auf Unsicherheiten hin, wo sie allein durch den Gesetzgeber beseitigt werden könnten.