Flaschenhals Netzanschluss: Wie kommen die EE-Anlagen ans Netz?
Der Netzanschlussanspruch für Erneuerbare ist ein Kernelement des EEG: Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Erneuerbare-Energien-Anlagen schnellstmöglich an das Stromnetz anzuschließen und die Stromeinspeisung zu ermöglichen. Doch der dafür nötige Netzausbau hinkt in Deutschland hinterher und es kommt nicht selten zu einem „Anschlussstau“. Die Stiftung Umweltenergierecht hat den Rechtsrahmen in einem Würzburger Bericht für die Praxis eingeordnet – inklusive der Rolle von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen.
Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ist entscheidend für die Energiewende. Denn ohne Anschluss an das Netz kann kein Strom eingespeist werden. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber deshalb verpflichtet, EE-Anlagen an das Netz anzuschließen. Dieser Anspruch gilt vorrangig zu sonstigen Energieanlagen (mit Ausnahme von Speichern und ebenfalls privilegierten KWK-Anlagen) und ist nicht von einem vertraglichen Aushandeln mit dem Netzbetreiber abhängig. Doch fehlende Netzkapazitäten sorgen oftmals dafür, dass Netzbetreiber den Anschluss verzögern oder gar verweigern. Für die Projektierer von EE-Anlagen ist dies eine erhebliche Herausforderung, weil der verlässliche Netzanschluss typischerweise unverzichtbar für die Finanzierbarkeit ihres Projekts ist.
Die Stiftung Umweltenergierecht hat in ihrem neuesten Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 60 den Rechtsrahmen für den Netzanschluss von EE-Anlagen untersucht, einschließlich der Frage, welche Rolle flexible Netzanschlussvereinbarungen (flexible connection agreements – FCAs) darin spielen könnten. Der Bericht entstand im Rahmen des Forschungsprojektes „EE-Netzintegration“, das die Stiftung Umweltenergierecht aus Mitteln der institutionellen Förderung ins Leben gerufen hat.

Wie kommt die EE-Anlage an das Netz? Den aktuellen Rechtsrahmen hat die Stiftung Umweltenergierecht in ihrem neuesten Würzburger Bericht untersucht. (Foto: Thorsten Schier/Fotolia)
Das Projekt befasst sich mit der Frage, wie der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien in den Elektrizitätsnetzen abgebildet werden kann. Gerade die Verteilernetze erweisen sich jedoch zunehmend als Flaschenhals. Aufbauend auf einer Bestandsaufnahme des geltenden Rechtsrahmens und unter Berücksichtigung und Begleitung der weiteren Rechtsentwicklung sollen im Zuge des Vorhabens auch rechtlich umsetzbare Weiterentwicklungsvorschläge erarbeitet werden.
Das Netz folgt der Anlage – und nicht umgekehrt
Wie der Würzburger Bericht zeigt, ist die Rechtslage eindeutig: Netzbetreiber dürfen den Netzanschluss von EE-Anlagen nur in seltenen Ausnahmefällen verweigern – und jedenfalls nicht unter Verweis auf noch fehlende Netzkapazitäten. Die EE-Anlage muss also in der Regel auch dann umgehend angeschlossen werden, wenn das Netz erst noch ausgebaut oder in sonstiger Weise optimiert werden muss, um die vollständige Stromabnahme zu ermöglichen.
Das heißt: Das Netz folgt der Anlage – und nicht umgekehrt. „Netzanschluss und Stromeinspeisung müssen getrennt betrachtet werden“, erklärt Dr. Johannes Hilpert, Projektleiter im Forschungsgebiet Recht der Netzinfrastrukturen. „Probleme für die Netzsicherheit entstehen hierdurch grundsätzlich nicht: Soweit noch keine vollständige Stromeinspeisung möglich ist, regelt der Netzbetreiber die Einspeisung im Rahmen des Redispatch ab.“ Der Anlagenbetreiber hat dann einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
„Der Gesetzgeber hat den Netzanschluss bewusst vom Netzzugang und der gegebenenfalls notwendigen Netzertüchtigung entkoppelt, damit der anschlussbegehrende Anlagenbetreiber nicht vom Netzbetreiber abhängig ist“, so Dr. Tobias Klarmann, Mitautor des Berichts. Das sei wichtig für die Akteursvielfalt, die beim Erneuerbaren-Ausbau benötigt werde.
Welche Rolle können flexible Netzanschlussvereinbarungen spielen?
Aufgrund des weitgehend unbedingten Anspruchs auf Netzanschluss ist die Frage, wo eine EE-Anlage an das Netz angeschlossen wird, besonders relevant. „Der Netzverknüpfungspunkt wird aufgrund der Vorgaben des EEG primär anhand der gesamtwirtschaftlichen Kosten bestimmt, die wiederum maßgeblich von den vorhandenen Netzkapazitäten beeinflusst werden“, so Mitautorin Alina Anapyanova. Der gesetzlich vorgesehene Netzverknüpfungspunkt kann daher sehr weit vom Standort der EE-Anlage entfernt sein und dadurch hohe Kosten für den Anlagenbetreiber verursachen.
Mit flexiblen Netzanschlussvereinbarungen, die seit Februar 2025 gesetzlich geregelt sind, soll das System optimiert werden, wie die Autoren in ihrem Bericht zeigen. „Der anschlussbegehrende Anlagenbetreiber kann sich in einer solchen Vereinbarung freiwillig zu einer entschädigungslosen Beschränkung der Stromeinspeisung bereit erklären. Im Gegenzug kann er dafür einen für ihn günstiger gelegenen Netzverknüpfungspunkt bekommen“, so Dr. Tobias Klarmann.

Der Anspruch auf Netzanschluss ist gesetzlich garantiert. Wie können flexible Netzanschlussvereinbarungen bei den aktuellen Herausforderungen helfen? (Foto: Marcel Strauss/Unsplash)
Das Fazit: „Ergänzende Flexibilisierungsmöglichkeiten wie freiwillige flexible Netzanschlussvereinbarungen könnten Anlagenbetreibern und Netzbetreibern neue Chancen und Gestaltungspielräume eröffnen, die auch dem Gesamtsystem dienen. Netzressourcen könnten so effektiver genutzt und Kosten gespart werden“, sagt Dr. Yvonne Kerth, Forschungsgebietsleiterin bei der Stiftung Umweltenergierecht. „Bei der weiteren rechtlichen Ausgestaltung solcher Möglichkeiten sollte aber der weitgehend unbedingte Netzanschlussanspruch für EE-Anlagen als zentrales Strukturelement des EEG nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden.“ Ein Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung sei aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ohnehin nur auf freiwilliger Basis zulässig.
Wie geht es weiter?
Der rechtliche Rahmen von Netzanschlüssen wird im stiftungseigenen Forschungsgebiet „Recht der Netzinfrastrukturen“ weiterhin eine zentrale Rolle einnehmen. Denn die Frage nach Netzanschlüssen bei knappen Netzressourcen stellt sich nicht nur bei EE-Anlagen. Insbesondere Großbatteriespeicher und Rechenzentren konkurrieren vielerorts um die vorhandenen Netz(anschluss)kapazitäten.
„Der Würzburger Bericht zum Netzanschluss von EE-Anlagen hat viel Aufmerksamkeit bekommen und leistet einen wichtigen Beitrag. Er ist zudem eine hilfreiche Grundlage für weitere Forschungsarbeiten in unserem Fachgebiet, da wir uns in der kommenden Zeit auch weiterhin intensiv mit Netzanschlüssen befassen werden. Dabei werden wir auch andere für eine erfolgreiche Energiewende relevante Konstellationen in den Blick nehmen“, sagt Dr. Wieland Lehnert. Dr. Lehnert ist die jüngste Verstärkung im wissenschaftlichen Leitungsteam der Stiftung Umweltenergierecht und hat zum November 2025 die Führung des Forschungsgebiets Recht der Netzinfrastrukturen übernommen.
