Windenergie: Mehr Akzeptanz durch neue Einnahmen für die Standortkommunen?

Stiftung veröffentlicht neue Würzburger Studie zu möglichen Akzeptanz-Instrumenten

Darf man sich in den Rathäusern der Standortkommunen bald über neue Einnahmen aus den örtlichen Windparks freuen?

Darf man sich in den Rathäusern der Standortkommunen bald über neue Einnahmen aus den örtlichen Windparks freuen?

Steigt die Vor-Ort-Akzeptanz für Windparks, wenn der Kämmerer der Standortkommune Mehreinnahmen verbuchen kann? Augenscheinlich geht die Bundesregierung davon aus. Im Koalitionsvertrag hat sie sich vorgenommen, durch eine bundeseinheitliche Regelung beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien die Standortgemeinden stärker an der Wertschöpfung von EE-Anlagen zu beteiligen – allerdings mit dem Hinweis, dass dies insgesamt nicht zu Kostensteigerungen beim Ausbau führt. Die Frage, mit welchem Instrument dies konkret umgesetzt werden soll, ist noch nicht beantwortet und wird derzeit im (vor-)politischen Raum angeregt diskutiert.

Die Suche nach der optimalen rechtlich umsetzbaren Akzeptanzmaßnahme

Dabei lohnt es sich, zunächst einen Schritt zurückzutreten. „Es ist richtig, dass die gegenwärtigen Gewerbesteuerregeln für die Standortkommunen nicht optimal gestrickt sind“, stellt Hartmut Kahl, Leiter des Forschungsgebiets Recht der erneuerbaren Energien und Energiewirtschaft, fest. Bei Akzeptanzmaßnahmen liege auch ein bundeseinheitliches Vorgehen nahe, da die EEG-Ausschreibungen von einem level playing field ausgehen. Allerdings sieht er die Gefahr, dass sich nach dem Scheitern des für Bürgerenergiegesellschaften geschaffenen § 36g EEG die Debatte in Sachen Akzeptanz jetzt nur noch auf die kommunalen Einnahmen fokussiert: „Das silver bullet wird auch dieses Instrument nicht sein“, meint er und wirbt dafür, den ganzen Strauß an möglichen Akzeptanzmaßnahmen im Blick zu behalten. Dazu gehöre auch, den Vorhabenträgern den Spielraum zu belassen, weiterhin maßgeschneiderte Vor-Ort-Ansätze anzubieten und weiterzuentwickeln.

Führt eine stärkere Einbeziehung der Kommunen in die lokale Wertschöpfung aus der Windenergie zu mehr Akzeptanz?

Führt eine stärkere Einbeziehung der Kommunen in die lokale Wertschöpfung aus der Windenergie zu mehr Akzeptanz?

„Dennoch fühlen wir uns als Juristen herausgefordert“, ergänzt er, denn die Frage, wie die Kommunen durch ein Bundesgesetz an mehr Geld kommen können, sei verfassungsrechtlich nicht trivial. „Daher haben wir uns entschieden, eine Studie zu schreiben, in der wir uns die derzeit diskutierten Vorschläge anschauen und am Ende ein eigenes Modell zur Diskussion stellen.“ Die bisherigen Vorschläge anderer Kollegen seien eine wertvolle Basis für die Arbeit der Stiftung gewesen. „Sich auf etwas zu stützen, was schon aufgeschrieben ist, ist einfacher als bei Null zu beginnen“, beschreibt er den Ausgangspunkt der Studie. Was die Fachdiskussion bisher geleistet habe, sei beachtlich. Dennoch habe man, auch auf Basis früherer eigener Forschungen, am Ende einen eigenen Vorschlag unterbreitet.

„Kritisch sehen wir vor allem die Frage, ob die Betreiber überhaupt eine rechtliche Verantwortung haben, finanziell für die Akzeptanzmaßnahmen Dritter aufzukommen“, erklärt Nils Wegner, Projektleiter der Stiftung und Co-Autor der Studie. Die Auswertung der am ehesten dazu passenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe gezeigt, dass dies nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. „Der Weg über eine Sonderabgabe erschien uns daher nicht empfehlenswert“, ergänzt er. „Zumal die Kommunen die Einnahmen dann zweckgebunden für Akzeptanzmaßnahmen verwenden müssten, der Wortlaut des Grundgesetzes eine Übertragung von Aufgaben durch den Bund auf die Kommunen aber ausschließt.“ Das Risiko, dass ein solches Modell in Karlsruhe kassiert würde, sei unkalkulierbar.

Außenbereichsabgabe als rechtlich zulässiger Weg

Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 9

Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 9

„Wir haben uns daher entschieden, den Gedanken einer Abschöpfungsabgabe aufzugreifen“, berichtet Nils Wegner. Herausgekommen ist eine Außenbereichsabgabe. Diese knüpft daran an, dass Windenergieanlagen mit ihrem raumgreifenden Charakter Außenbereichsflächen beanspruchen, die als solches ein knappes und staatlich bewirtschaftetes Gut sind. Der daraus folgende Sondervorteil werde durch die Abgabe abgeschöpft und könne den Kommunen zufließen. Diese sind dann völlig frei, wie sie die Mittel verwenden. Auch die Einziehung der Abgabe macht den Kommunen keinen Aufwand, denn diese soll über die Netzbetreiber erfolgen. Soweit ein Projektierer eine überzeugende Alternative in Sachen lokale Wertschöpfung vorschlägt, können die Kommunen auf die Abgabe auch verzichten. Selbstverständlich würde sie nur für Neuanlagen erhoben.

Zur Höhe einer solchen Abgabe äußert sich die Studie bewusst nicht. „Das ist nicht unser Leisten“, erläutert Hartmut Kahl. Darüber müsse außerhalb der juristischen Fachgrenzen entschieden werden. Freilich läge es nahe, dafür gestaffelt die Parameter Anlagenanzahl, Anlagenhöhe und Ertrag heranzuziehen. Auch die Pachthöhe könnte berücksichtigt werden. Abschließend auskonturiert ist die Außenbereichsabgabe also nicht. „Wir wollen ja erst diskutieren und keine fertige Blaupause für das Bundesgesetzblatt auf den Tisch legen“, meint er und lädt alle ein, sich am Feedback zu beteiligen.

Die Würzburger Studie Nr. 9 von Hartmut Kahl und Nils Wegner „Kommunale Teilhabe an der lokalen Wertschöpfung der Windenergie: Das Instrument einer Außenbereichsabgabe“ steht auf unserer Homepage kostenlos zum Download bereit.

Weitere Forschungsergebnisse der Stiftung Umweltenergierecht zum Thema „Windenergie und Akzeptanz“:

Nils Wegner,

Verfassungsrechtliche Fragen ordnungsrechtlicher Teilhabemodelle am Beispiel des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

März 2018

Studie

Ilka Hoffmann, Nils Wegner,

Mechanismen finanzieller Teilhabe am Ausbau der Windenergie

März 2018

Studie

Anna Papke,

Die Regelungen zur Förderung der Akzeptanz von Windkraft in Dänemark

Hintergrundpapier vom 8. März 2018

Ilka Hoffmann,

Die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017

Hintergrundpapier vom 2. Mai 2017