Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
das EEG-Änderungsgesetz – ursprünglich als 100-Tage-Gesetz bezeichnet, jetzt als Energiesammelgesetz überschrieben – soll nun im November im Kabinett verabschiedet werden. Zu den Regelungsvorschlägen, die bereits frühzeitig kursierten, gehört eine Neuordnung der Vorgaben für die Abschaltung von Stromerzeugern in § 13 EnWG für den Fall unzureichender Netzkapazitäten. Weniger bedeutend ist dabei, dass §§ 14 und 15 EEG gestrichen und in die §§ 13 und 13a EnWG integriert werden sollen. An welcher Stelle eine Regelung steht, spielt keine Rolle.
Spannend sind dabei aber die inhaltlichen Änderungen, die mit der Neuverortung einhergehen. Zum einen sollen die Erneuerbaren auch abgeregelt werden, wenn dadurch insgesamt eine mehrfache Menge Strom weniger abgeregelt – und entsprechend an anderer Stelle wieder hochgefahren – werden muss. Damit soll der Redispatch volkswirtschaftlich günstiger werden, allerdings mit unklaren Wirkungen auf den Klimaschutz. Welche Veränderungen durch eine solche Regelung eintreten würden, ist noch nicht absehbar. Der maßgebliche Faktor war zunächst nicht definiert, hier stand nur der Platzhalter X. Mittlerweile ist dieser aufgelöst und ein Korridor des „in der Regel mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache“ bestimmt. Die letztendliche Festlegung erfolgt dann erst im Wege der Festlegung durch die BNetzA.
Auffällig ist aber, dass es Abstriche bei den Transparenzanforderungen geben soll. Schon heute ist nicht immer klar, ob tatsächlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um erneuerbare Energien abzuregeln. Unser Fachgespräch im letzten Jahr hat jedenfalls deutliche Graubereiche aufgezeigt. Anstatt hier mehr Licht ins Dunkel zu bringen oder sogar präzisere Anforderungen zu definieren, könnte sich der Gesetzgeber für den gegenteiligen Weg entscheiden. Ob damit der Diskussion um die Kosten des Engpassmanagements ein guter Dienst erwiesen wird, kann man bezweifeln.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Thorsten Müller