Erzeugungsüberschüsse zwischen Solarspitzengesetz und Monitoringbericht

2025 wird erneut ein Rekordjahr für Negativpreisstunden am Strommarkt. Um solchen Erzeugungsüberschüssen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit dem Solarspitzengesetz Anpassungen vorgenommen. Die Stiftung Umweltenergierecht hat sich diese genauer angesehen und verfolgt die weiteren Entwicklungen, die sich mit der Vorstellung des Monitoringberichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bereits andeuten.

Negative Strompreise entstehen, wenn das Stromangebot am Markt die Nachfrage übersteigt. Das passiert insbesondere, wenn viele Erneuerbaren-Anlagen aufgrund günstiger Wetterbedingungen gleichzeitig Strom einspeisen, während die Nachfrage nicht zeitgleich entsprechend hoch ist. 2025 waren bereits Ende August 457 Negativpreisstunden verzeichnet, so viele wie im bisherigen Rekordjahr 2024 insgesamt.

Erzeugungsüberschüsse führen zu höheren Förderaufwendungen für erneuerbare Energien, unter anderem weil negative Preise die Diskrepanz zwischen Markterlösen und zugesicherter EEG-Vergütung vergrößern. Auch können sie im Extremfall eine Gefahr für das Stromsystem darstellen. Im zunehmend volatil geprägten Energiesystem ist ein flexibles Einspeise- und Verbrauchsverhalten essentiell. Derzeit ist diese Flexibilität allerdings nicht bei allen Anlagen hinreichend vorhanden.

Das im Februar 2025 verabschiedete Solarspitzengesetz setzt auf verschiedene Mechanismen, um Erzeugungsüberschüssen entgegenzuwirken. Die Stiftung Umweltenergierecht hat sich diese mit Blick auf die Neuerungen im Strommarkt näher angesehen und in einem Fachaufsatz (EnWZ 8-9/2025, S. 291 ff.) analysiert und eingeordnet.

Keine Förderung bei negativen Preisen

Eine zentrale Neuerung: Für Neuanlagen wird zu Zeiten negativer Preise die Förderung gestrichen. „Damit folgt das Solarspitzengesetz den europäischen Vorgaben“, erklärt Dr. Carolin König, Projektleiterin bei der Stiftung Umweltenergierecht. Die Streichung der Förderung erfolgt mit sofortiger Wirkung, nicht stufenweise, wie ursprünglich im EEG angelegt, und gilt grundsätzlich für Anlagen in der Direktvermarktung wie auch in der Einspeisevergütung.

Eine PV-Anlage auf einem Hausdach.

Das im Februar 2025 verabschiedete Solarspitzengesetz setzt auf verschiedene Mechanismen, um Erzeugungsüberschüssen entgegenzuwirken. (Foto: Ulrike Leone/Pixabay)

Für Anlagen in der Direktvermarktung ist der Wegfall der Marktprämie ein zusätzlicher Anreiz, sich an den Marktpreisen zu orientieren. Für Anlagen in der Einspeisevergütung erlischt durch den Wegfall der Vergütung der finanzielle Anreiz, trotz negativer Preise einzuspeisen. Für kleinere Anlagen zwischen 2 und 100 kW entfällt die Vergütung allerdings erst, wenn diese mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Für Kleinstanlagen gibt es weitere Ausnahmen.

Paradigmenwechsel in der Einspeisevergütung

„Damit ergeben sich aus dem Solarspitzengesetz für Neuanlagen in der Einspeisevergütung grundsätzliche Veränderungen“, betont Anna Papke, wissenschaftliche Referentin der Stiftung Umweltenergierecht. Diese Anlagen waren bisher von negativen Preisen wirtschaftlich nicht betroffen. Gemäß dem Solarspitzengesetz sind nunmehr – über Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), die den Smart Meter Rollout betreffen – nach und nach gerade kleinere Anlagen mit intelligenten Messsystemen auszustatten und so steuerbar zu machen. Damit entfällt für diese Anlagen nicht nur, wie bereits erläutert, die Vergütung zu Zeiten negativer Preise. Auch dürfen die Übertragungsnetzbetreiber Strommengen aus fernsteuerbaren Einspeisevergütungsanlagen bei stark negativen Preisen nicht mehr vermarkten. Die Anlagen sind in solchen Fällen also abzuregeln.

Anreize für marktkonformes Verhalten

Das Solarspitzengesetz verstärkt somit für Anlagenbetreiber die Anreize, in Zeiten negativer Preise keinen Strom einzuspeisen. Um Abregelungen zu vermeiden, bietet sich eine Flexibilisierung des Betriebs an, insbesondere durch Speicherung des Stroms oder Flexibilisierung des Eigenverbrauchs. Eine Absenkung der Direktvermarktungsschwelle war bereits für das Solarspitzengesetz angedacht, ist aber (noch) nicht erfolgt. Letztlich sollen sich jedenfalls möglichst viele Anlagen am Markt orientieren, um so Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden.

Damit ist die Entwicklung durch das Gesetz jedoch noch längst nicht am Ende angekommen: Mit Vorstellung des Monitoringberichts am 15. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitergehende Maßnahmen vorgeschlagen, erneuerbare Energien „markt- und systemdienlich“ zu fördern. Die „konsequente Abschaffung der Einspeisevergütung“, die „vollständige Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen“ sowie eine „Verpflichtung zur Direktvermarktung“ wird angekündigt. Wir werden intensiv weiterverfolgen, wie sich der Rechtsrahmen diesbezüglich tatsächlich weiterentwickelt, insbesondere natürlich mit Blick auf die in Aussicht gestellte nächste EEG-Novelle.