Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

„Energiewenderecht 2021“ – unter dieser Überschrift haben wir zu den 18. Würzburger Gesprächen zum Umweltenergierecht eingeladen. Damit lenken wir wie auch in unserer Forschung den Blick auf die kommende Rechtsentwicklung: Wie kann das Energierecht in Deutschland in der neuen Legislaturperiode verändert werden und welche Fragen sind bis zum Jahr 2021 zu beantworten?

Zeitgleich wird in Brüssel sogar über das europäische Energiewenderecht 2030 verhandelt. Mit dem vor gut zehn Monaten vorgelegten EU-Energie-Winterpaket soll der Rahmen nicht nur für vier Jahre, sondern gleich für die nächste Dekade bis 2030 abgesteckt werden. Dabei geht es gleichermaßen um die grundsätzliche Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wie um die Ausgestaltung konkreter Rechte wie etwa des Vorrangs erneuerbarer Energien.

So zwingend eine sukzessive Rechtsangleichung in Europa als Konsequenz der Idee der europäischen Einigung und eines gemeinsamen Binnenmarktes ist, so wichtig ist es dabei, ein ausreichendes Maß an Flexibilität zu behalten. Gerade bei einem so grundlegenden Transformationsprozess wie dem der Energiewende muss das Europarecht die unterschiedlichen Ausgangslagen und Entwicklungspfade der einzelnen Mitgliedstaaten ausreichend berücksichtigen.

Dieses Spannungsverhältnis muss aufgelöst werden. Will die EU nicht die Änderungsfrequenz des EEG übernehmen – was sicherlich nicht empfehlenswert ist –, muss die erforderliche Flexibilität anderweitig ermöglicht werden. Dazu sind gut durchdachte Vorschläge gefragt, wir freuen uns auf die Diskussion mit Ihnen.

Herzliche Grüße

Ihr Thorsten Müller