Beihilferechtliche Spielräume einer Weiterförderung von EEG-Anlagen nach Förderende

Rückbau oder Weiterbetrieb? Das Diskussionspapier der Stiftung leistet einen rechtlichen Beitrag zur Debatte um den Umgang mit EE-Anlagen nach dem EEG-Förderende.

Am 1. Januar 2021 beginnt die Zeit nach dem EEG, denn für die ersten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien endet am 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung und der Marktprämie. Doch schon heute kann dieser Stichtag dazu führen, dass Entscheidungen über den Weiterbetrieb oder einen Rückbau von Anlagen getroffen werden. Dabei erscheint der betroffene Anlagenbestand insbesondere im Bereich der Windenergieanlagen erheblich. Angesichts der derzeitigen niedrigen Erlösaussichten am Strommarkt, erscheint die künftige Situation für viele Betreiber von ausgeförderten Windenergiebestandsanlagen als wirtschaftlich unsicher oder nicht attraktiv. Auch daher wird in der Branche ein teilweiser Rückbau von „ausgeförderten“ Bestandsanlagen in den nächsten Jahren von bis zu 4.000 Megawatt für möglich gehalten. Dies kann im Saldo im Extremfall aufgrund des durch das Ausschreibungssystem begrenzten Ausbauvolumens zu einem Verlust an Erzeugungskapazität führen. Besondere Bedeutung bekommt der Weiterbetrieb auch dann, wenn planungsrechtliche Gründe einer Entrichtung neuer Anlagen auf den bisher genutzten Flächen entgegenstehen.

Diskussionspapier der Stiftung: Beihilferecht steht Weiterförderung nicht grundsätzlich entgegen

Die Stiftung Umweltenergierecht hat daher in einem Diskussionspapier die grundlegenden beihilferechtlichen Spielräume für verschiedene Formen einer Weiterförderung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien untersucht. „Das Beihilferecht steht einer Weiterförderung von EE-Bestandsanlagen nach Ablauf ihres ursprünglichen Förderzeitraums nicht grundsätzlich entgegen. Die einzelnen einzuhaltenden Voraussetzungen hängen dabei natürlich von der konkreten Ausgestaltung des Förderinstruments ab“, fasst Autor Dr. Markus Kahles das Ergebnis des Papiers zusammen und ergänzt: „Dabei bedeutet Weiterförderung natürlich, dass sich deren Höhe an einer aktuell bestehenden Finanzierungslücke orientieren muss und nicht in der bisherigen Höhe weiter gewährt werden darf“.

Autoren untersuchen Förderinstrumente: rechtlicher Beitrag zur Weiterbetriebs-Debatte

Das Papier stellt insbesondere die nach den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission bestehenden Spielräume für die Weiterförderung in der Form einer Marktprämie, der Stromsteuerreduzierung und der Reduzierung der EEG-Umlage. „Diese Instrumente sind bereits in den Leitlinien der Kommission angelegt und werden daher von uns näher untersucht. Wir haben aber auch festgehalten, dass es dem jeweiligen Mitgliedstaat darüber hinaus frei steht, auch von den Leitlinien nicht erfasste Förderinstrumente anzumelden und genehmigen zu lassen, wenn diese Vorgaben eine Regelunglücke enthalten“, unterstreicht Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter der Stiftung und Mitautor des Papiers.

Die Ergebnisse des Diskussionspapiers leisten damit einen rechtlichen Beitrag zur derzeitigen Debatte um den Umgang mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen nach dem EEG-Förderende. Markus Kahles betont daher: „Die Diskussion darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterförderung dieser Anlagen in energiewirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll, hat gerade erst begonnen“.