Den Genehmigungsstau für Wind an Land durch neues Recht abbauen?
Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung und die „Aufgabenliste“ des Bundeswirtschaftsministeriums enthalten eine Reihe an Punkten, mit denen der Windenergieausbau gestärkt und beschleunigt werden soll. Das bezwecken auch die bereits eingeleiteten ersten Umsetzungsschritte. Unmittelbar zielen die geplante Änderung der Grundsteuer für Windenergiegrundstücke und die gesetzlichen Mindestabstände auf eine Steigerung der Akzeptanz vor Ort. Die Stiftung Umweltenergierecht hat bei ihrer rechtlichen Analyse einige Probleme identifiziert.
Der äußerst umstrittene 1.000-Meter-Mindestabstand wirft neben den Fragen nach seiner akzeptanzsteigernden Wirkung und der künftigen Flächenverfügbarkeit für die Windenergie an Land auch viele rechtliche Fragen auf. Besonders problematisch ist die Umsetzung des geplanten Abstands zu den „dörflichen Strukturen mit signifikanter Wohnbebauung“. Dieser Begriff aus dem Eckpunktepapier des Klimakabinetts kommt im Baurecht bislang nicht vor. Der Gesetzentwurf setzt ihn nun durch eine Anknüpfung an Dorfgebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung um. Ob dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz vereinbar ist, erscheint zweifelhaft: Es gibt nach der Baunutzungsverordnung weitere Gebiete, denen ein gleiches, wenn nicht sogar höheres Schutzniveau als Dorfgebieten zukommt – bspw. Kleinsiedlungsgebieten. Eine Antwort auf die Gleichbehandlungsproblematik gibt der Entwurf jedoch nicht.
Zu einer stärkeren Beteiligung der Standortkommunen an der lokalen Wertschöpfung soll daneben eine Änderung des Grundsteuerrechts führen. Auch dieser Vorschlag soll die Vor-Ort-Akzeptanz erhöhen. Da auch Bestandsanlagen einbezogen werden, könnte der Abwicklungsaufwand zwischen Grundstückseigentümern und Betreibern beträchtlich sein. Drohende Unterschiede von Kommune zu Kommune könnten zudem den Projektentwicklern die Kalkulierbarkeit ihrer Gebote in den EEG-Ausschreibungen erschweren. Die Stiftung Umweltenergierecht wird auch die weiteren Entwicklungen rechtliche begleiten.
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Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 46: Grundsteuer und Windenergie