Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

der Entwurf für ein Klimaschutzgesetz wird in Berlin kontrovers diskutiert. So entsteht der Eindruck, dass hier einschneidende und neue Weichenstellungen getroffen werden sollen. Ein Blick in den Text und dessen rechtliche Einordnung zeigt aber ein anderes Bild:

Zum einen werden Strukturen in Recht gegossen, die bereits heute bestehen. Mit dem Klimaschutzplan der Bundesregierung hat sich diese bereits 2016 auf Ziele für die einzelnen Sektoren im Jahr 2030 verständigt. Es gibt bereits einen Monitoringprozess der Energiewende und die Entwicklungen werden von einer Expertenkommission bewertet. Nun sollen diese Mechanismen in Gesetz gegossen und weiter ausgestaltet werden.

Zum anderen ist ein Klimaschutzgesetz eine besondere Art von Recht. Es richtet sich im Kern an die Politik selbst und setzt für das weitere klimapolitische Handeln einen Rahmen. Neue Rechte oder Pflichten für Bürger und Unternehmen enthält es nicht, es führt für sich genommen nicht zu mehr oder weniger Klimaschutz. Dafür braucht es konkrete Instrumente, die der Gesetzgeber implementieren muss. Aber es schafft Leitplanken, um die vielen Einzelmaßnahmen zu koordinieren und so einen stimmigen Verbund schaffen zu können.

Was ist also derart neu, dass es die intensive Diskussion rechtfertigen würde? Was wären Alternativen, um die Einhaltung des vereinbarten Zielpfads transparent planen und überwachen zu können? Welche Vorgaben enthält zukünftig das Europarecht, die ähnlich wirken und den Planungsprozess auch unterstützen werden? Was können wir von anderen Ländern lernen, die bereits auf Erfahrungen mit Klimaschutzgesetzen zurückblicken können? Diese und weitere Fragen möchten wir gerne mit Ihnen bei unserer Frühjahrstagung diskutieren, zu der wir zusammen mit der Britischen Botschaft in Berlin ganz herzlich einladen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Thorsten Müller