Rückzahlungen bei der zukünftigen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien: EU-Vorgaben und Spielräume
Der zukünftige Investitionsrahmen für Strom aus erneuerbaren Energien wurde bislang maßgeblich auf Grundlage des Diskussionspapiers „Strommarktdesign der Zukunft“ diskutiert. Dieses hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Juli veröffentlicht. Nach dem „Ampel-Aus“ stellt sich aber die Frage, inwiefern die dort vorgestellten Optionen auch unter einer neuen Bundesregierung noch die Basis für die Weiterentwicklung des EEG-Fördersystems bilden werden. Es gibt allerdings EU-rechtliche Vorgaben, die auch für eine künftige Bundesregierung bei der Ausgestaltung maßgeblich sein werden. Hierzu erarbeitet die Stiftung Umweltenergierecht derzeit eine Studie, aus der wir erste Ergebnisse präsentieren möchten.
Mit der EU-Strommarktreform wurde im Juni 2024 die Vorgabe für die Mitgliedstaaten eingeführt, dass die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Neuinvestitionen ab dem 17. Juli 2027 in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts for Difference, kurz: CfD) oder eines gleichwertigen Systems erfolgen muss. Für grenzüberschreitende Offshore-Projekte gilt dies ab dem 17. Juli 2029.
Begrenzung für überhöhte Vergütung bei direkten Preisstützungssystemen
„Die Förderung gewährleistet somit künftig nicht nur einseitig ein bestimmtes Mindestförderniveau, wie es beispielsweise bei der aktuellen Marktprämie der Fall ist. Sie begrenzt auch die maximal erzielbaren Marktgewinne. Damit sind Rückzahlungen des Anlagenbetreibers an den Staat verbunden, wodurch eine echte Zweiseitigkeit geschaffen wird“, erklärt Johanna Kamm, wissenschaftliche Referentin und Mitautorin der Studie. Diese Pflicht zur Einführung eines solchen Systems gelte aber nur dann, wenn die Förderung tatsächlich über ein „direktes Preisstützungssystem“ nach Art. 19d EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung erfolge.
Aber was ist eigentlich ein solches direktes Preisstützungssystem? Das hat der EU-Gesetzgeber nicht definiert. Daher sind wir auf die juristischen Auslegungsmethoden angewiesen und nehmen hierfür in unserer Studie einen Vergleich mit anderen EU-Rechtsakten vor und bewerten den Sinn und Zweck der Vorgabe. Felix Hoff, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitautor erklärt: „Es kommt nicht nur darauf an, wie die Förderung erfolgt – ob abhängig von der produzierten Strommenge oder der installierten Leistung. Wichtig ist auch, ob die Förderung die Preise für die Betreiber stabilisiert oder ob sie weiterhin dem Preisrisiko auf dem Strommarkt ausgesetzt sind.“
Beihilfenrecht erfordert Begrenzung der Förderung auf angemessenes Niveau
Neben den neuen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung ist auch das Beihilfenrecht zu beachten. Die derzeit gültige beihilfenrechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 ist bis Ende 2026 befristet. Für Deutschland bedeutet dies, dass schon ein gutes halbes Jahr vor der eigentlich geltenden Frist der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung Handlungsnotwendigkeit besteht.
Die EU-Kommission hat bereits in ihren Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBLL) festgelegt, dass vor dem Hintergrund zukünftiger unsicherer Marktentwicklungen nicht nur eine Absicherung für negative Entwicklungen erforderlich ist. Vielmehr sind auch Instrumente zur Beschränkung der Rentabilität bei positiven Entwicklungen nötig. So soll gewährleistet werden, dass die Beihilfe angemessen ist.
Diesen Zusammenhang hat die EU-Kommission auch in der Beihilfengenehmigung zum EEG 2023 betont, indem Deutschland dort verpflichtet wird, ein Rückforderungsinstrument („claw-back“) einzuführen, wenn es hierfür bis zum 30. Juni 2024 keine EU-weit harmonisierte Herangehensweise gibt. Eine solche wurde aber just mit der Regelung zu direkten Preisstützungssystemen in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung eingeführt.
Zwei Fliegen mit einer Klappe?
„Das Zusammenspiel zwischen Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und Beihilfenrecht könnte somit in rechtlicher Hinsicht ermöglichen, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Nämlich die erforderliche Begrenzung der Markteinnahmen einerseits und die Sicherstellung der angemessenen Höhe der Beihilfe andererseits“, erläutert Dr. Markus Kahles, Leiter des Forschungsgebiets Recht der Erneuerbaren Energien und Stromversorgung und Mitautor der Studie. Dies könne aus praktischer Sicht bei der Neugestaltung eines Förderinstruments eine sinnvolle Erwägung sein.
Wichtig ist dabei jedoch: Für den rechtlichen Lösungsraum des Gesetzgebers gilt, dass dieser Zusammenhang rechtlich zumindest nicht zwingend ist. Die Angemessenheit der Beihilfe kann grundsätzlich auch auf anderem Wege als einem zweiseitigen Differenzvertrag oder einem gleichwertigen System nach Art. 19d Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sichergestellt werden, etwa durch eine Rückforderung der Beihilfe. So sind theoretisch auch Fördersysteme denkbar, die kein direktes Preisstützungssystem darstellen und daher keine Pflicht zur Einführung eines Rückforderungsinstruments auslösen. In diesem Fall würden aber die Anlagenbetreiber voraussichtlich dem Risiko unsicherer Markterlöse nahezu vollständig ausgesetzt werden müssen.
Unsere Studie mit diesen und weiteren Ergebnissen werden wir voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 veröffentlichen.