Wind sucht Fläche – und wird pauschal auf Abstand gehalten
Nun also doch: Vorgaben für Mindestabstände zu Windenergieanlagen kommen! Bundesweit einheitlich werden diese allerdings kaum umgesetzt werden. Zentrale Entscheidungen bleiben durch die geplante Länderöffnungsklausel im Bundesrecht den Ländern überlassen. Auch wenn damit noch wesentliche Entscheidungen über den künftigen Planungsrechtsrahmen offen bleiben, muss dessen Fortentwicklung schon heute erdacht werden. Mengenvorgaben für die Länder könnten hier ein Element sein, das die Abstandsregelungen begleitet. Komplexität muss reduziert werden. Bei so viel Zukunftsmusik hilft es, dass die Kommunen schon heute auf einfachem Wege zusätzlichen Raum für die Windenergie schaffen können.
Zuerst die fruchtlosen Beratungen in der AG Akzeptanz, dann der Kompromiss im Klimapaket, seitdem mehrere bislang ergebnislose Umsetzungsversuche: Nach Meinung Vieler, die den Ausbau der Windenergie befürworten, hätte es durchaus so bleiben können. Anders als im Theater hat das Warten auf Godot nun aber ein Ende – wenn er auch etwas anders aussieht als erwartet: Kein bundesweit einheitlicher Abstand, sondern eine Länderöffnungsklausel mit der Vorgabe einer Abstandsgröße von maximal 1.000 Metern ohne Festlegung des siedlungsseitigen Anknüpfungspunkts. Kommen Splittersiedlungen oder gar Gehöfte doch noch als Bezugspunkte ins Spiel? Einige zentrale Fragen bleiben fürs Erste offen und werden auf die Landesebene verschoben. Die Grenzen des nun abgesteckten Rahmens machen jedoch Hoffnung, dass die Wirkungen der Landesregelungen auf die Flächenkulisse für die Windenergie weniger stark sein werden, als es die Diskussionen auf Bundesebene befürchten ließen.
Wer A sagt, muss auch B sagen – Mengenvorgaben bei der Flächenausweisung
Klar ist allerdings, dass schon auf Grundlage des bislang gültigen Rechts der Windenergie nicht ausreichend Flächen bereitgestellt wurden, um die Ausbauziele zu erreichen. Eine Verpflichtung der Länder hierzu, besteht aktuell auch nicht. Es bleibt vielmehr deren raumplanerischen Vorstellungen überlassen – und diese unterscheiden sich in ihren Ambitionen sehr deutlich. Mengenvorgaben des Bundes könnten hier helfen und den Koordinierungsmechanismus ausfüllen, der im Zusammenhang mit der Länderöffnungsklausel für Mindestabstände gerade angekündigt wurde.
Wie solche Mengenvorgaben umgesetzt werden könnten, hat die Stiftung Umweltenergierecht in einer aktuellen Studie gemeinsam mit dem Öko-Institut für das Umweltbundesamt untersucht Das Ergebnis zeigt, dass Mengenvorgaben dabei helfen würden, die Gleichverteilung an Flächen zwischen den Ländern zu verbessern. Als quantitative Vorgabe gegenüber den Ländern würden sie die Flächenverfügbarkeit zudem absolut stärken, da sie ein Gegengewicht zu den nun eröffneten Landesregelungen für pauschale Mindestabstände bilden würden. Zugleich könnte sichergestellt werden, dass der Windenergie im Rahmen von Konzentrationszonenplanungen dann eben siedlungsfern Fläche verschafft würde. Wobei „Sicherstellen“ hier zweifellos ein großes Wort ist.
Gibt’s das auch in einfach? – Komplexität in der Planung abbauen
Siedlungsferne Flächenausweisungen würden stärker als schon heute mit dem Arten- und Naturschutz kollidieren. Zudem scheitern bereits aktuell viele der entsprechenden Planungen an ihrer eigenen Komplexität. Diese abzubauen muss deshalb ein weiteres Ziel sein. Im Rahmen des Vorhabens „NeuPlan Wind“ wird die Stiftung Wege aufzeigen, den Rechtsrahmen gerade in diesem Sinne weiterzuentwickeln.
Selbst ist die Kommune – Ausweisung zusätzlicher Flächen durch Bauleitplanung
Wenn es aber nicht gleich die Konzentrationszonenplanung für den gesamten Planungsraum sein muss, sondern zu bestehenden Flächen für die Windenergie in einem Gemeindegebiet nur einige wenige neu hinzukommen sollen, dann gibt es schon heute einen einfacheren Weg: Eigeninitiative der Kommunen! Unter welchen Voraussetzungen diese hier mit klassischen Mitteln der Bauleitplanung tätig werden können, haben Sophia Menne und Dr. Nils Wegner in dem Beitrag „Bauleitplanerische Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie“ im aktuellen Heft der Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) aufgezeigt. Ergebnis: Kommunen müssen nicht darauf warten, dass höherrangige Planungsebenen aktiv werden. Sie können in vielen Fällen gleich aktiv werden.