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Oliver Antoni gibt Überblick zum aktuellen rechtlichen Rechtsrahmen für nachhaltigen Wasserstoff

Saarbrücken, 28. Mai 2024

Bei diesem Jahr erstmalig veranstalteten Saarländischen Wasserstoffkongress gab Oliver Antoni einen Überblick, welche jüngsten und anstehenden Gesetzesvorhaben auf europäischer und nationaler Ebene die Produktion und den Einsatz von nachhaltigem Wasserstoff regulatorisch unterstützen sollen. Er ging in seinem Vortrag dabei sowohl auf die Absichten zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure als auch Privilegierungen beim Strombezug für Elektrolyseure ein. Ferner stellte er die rechtlichen Anreize zum Einsatz von grünem Wasserstoff im Industrie-, Verkehrs- und Wärmesektor überblicksartig vor.

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Aus drei Forschungsgebieten werden fünf

Würzburg, 16.05.2024

Mit der institutionellen Förderung eröffnen sich neue spannende Perspektiven für die Forschung zum Klimaschutzrecht bei der Stiftung Umweltenergierecht! Aus drei Forschungsgebieten werden fünf: Aus dem Bereich „Recht der erneuerbaren Energien und Energiewirtschaft“ werden das „Recht der Netzinfrastrukturen“ und das „Recht der Wärmeversorgung“ als eigenständige Forschungsgebiete ausgegliedert. Die drei bisherigen Forschungsgebiete werden inhaltlich und personell ausgebaut.

(Co-)Forschungsgebietsleitungen und Projektleitungen für unser Leitungsteam (s. grüne Markierung).

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Beschleunigung der Energiewende in Bayern: Dr. Daniela Fietze als Sachverständige im Bayerischen Landtag

Würzburg/München, 16. Mai 2024

Dr. Daniela Fietze war am 16. Mai 2024 als Sachverständige im Ausschuss für Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung des Bayrischen Landtags zum Thema Beschleunigung der Energiewende im Strombereich.

In ihrer Stellungnahme betonte sie, dass der Rechtsrahmen der Energiewende zwar stark bundes- und EU-rechtlich geprägt sei, Bayern aber Möglichkeiten habe, die Energiewende zusätzlich zu beschleunigen. Im Bereich der finanziellen Förderung seien dies eher wenige Bereiche, die nicht bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert würden. Ein mögliches Beispiel seien (netzdienliche) Speicher im Quartier.

Im Bereich des ordnungsrechtlichen „Forderns“ könne erwogen werden, die Solardachpflicht in Bayern auch auf Wohngebäude zu erstrecken.

Im Bereich der rechtlichen Privilegierung empfahl sie, die Geltung der Abstandsflächen in Art. 6 der Bayerischen Bauordnung für Windenergieanlagen aufzuheben – deren Schutzzwecke wie eine ausreichende Belichtung und Belüftung in bewohnten Gebieten seien durch Windenergieanlagen nicht berührt.

Die EU-Regeln für Wasserstoffinfrastruktur setzen den Rahmen für die Entwicklung der Wasserstoffmärkte – und Akteure in diesen Märkten

Karlsruhe/Aachen, 13. Mai 2024

Im Rahmen des 4. KIT-LUT-VTT Workshops zu Power2X stellte Jana Nysten die Grundzüge der neuen EU-Regeln für Bau, Betrieb und Nutzung von Wasserstoffinfrastruktur vor. Sie erklärte, dass der EU-Gesetzgeber mit diesen Regeln ein bestimmtes Bild vor Augen hat, wie die Wasserstoffmärkte funktionieren und welche Akteure darin wie agieren sollen. Diese ist angelehnt an die Gas- und Strommärkte und die darin in den letzten Jahren vollzogenen Liberalisierung. Entsprechend gelten auch für die Wasserstoffnetze grundsätzlich Vorschriften zu Entflechtung und Drittzugang. Allerdings bestehen diese Netze bislang noch kaum. Eine besondere Herausforderung wird also darin liegen, Infrastruktur zu entwickeln, und diese Entwicklung zu finanzieren. In der anschließenden Diskussion beantwortete sie außerdem Fragen zum Grundsatz der „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Rolle der Sektorenkopplung bei der Netzentwicklungsplanung.

Erleichterter Weg zum Baurecht für hofnahe Anlagen der Agri-PV

Würzburg, 1. Mai 2024

Im heute veröffentlichten Aufsatz „Landwirtschaft und Photovoltaik auf derselben Fläche: Die neue Privilegierung für die Agri-PV nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB“ analysieren Jonas Otto und Dr. Nils Wegner die Voraussetzungen, unter denen hofnahe Anlagen der Agri-PV nunmehr auch ohne einen Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig sind. Die einzelnen Anforderungen in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB werden umfassend für die Praxis aufgearbeitet. Insbesondere legen die Autoren dar, wann der geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang der Agri-PV-Anlage zum jeweiligen Betrieb besteht und wie die Größenbegrenzung der privilegierten Anlagen auf 2,5 Hektar in Bezug auf verschiedene Anlagenkonfigurationen zu verstehen ist. Im Kontext der Rechtsentwicklung für die Steuerung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen insgesamt nimmt § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zum jetzigen Zeitpunkt eine Sonderstellung ein, da der Gesetzgeber mit der Regelung für die Agri-PV erstmals eine PV-Mehrfachnutzung nicht nur im Förderrecht anreizt, sondern sie auch im Planungsrecht besserstellt.

Der Aufsatz erschien in

„Die Gemeinde – Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein, 2024, Heft 4.“

Energiewende durch Mehrfachnutzungen: Wie entwickelt sich der Rechtsrahmen für die Agri- und Moor-PV?

Kiel/Würzburg, 25. April 2024

Die Kombination der Solarenergie mit weiteren Nutzungen bietet vielfältige Perspektiven für die Energiewende. So kann die Agri-PV als Mehrfachnutzung aus Stromerzeugung und Landwirtschaft helfen, die Flächennutzungskonkurrenzen zwischen diesen Belangen abzumildern, während die Moor-PV den Klimaschutz sowohl durch die erneuerbare Stromerzeugung als auch die Wiedervernässung von Mooren fördert. Beim heutigen 5. Fachforum Solar der Energie- und Klimaschutzinitiative Schleswig-Holstein erörterten Dr. Nils Wegner und Jonas Otto den Status Quo und die Entwicklungsperspektiven des Rechtsrahmens dieser besonderen Anlagentypen. Neben den Rechtsfragen im aktuellen Planungs- und Genehmigungsrecht wurden beim Blick nach vorne die geplante Einführung sogenannter Solarenergiegebiete sowie der europarechtlich geforderten Beschleunigungsgebiete erläutert und im Anschluss mit den Besucherinnen und Besuchern des Fachforums diskutiert.

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Recht rund um die Wärmeplanung

(Online) Würzburg/Halle, 17. April 2024

Die heutige vom Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) organisierte Veranstaltung drehte sich rund um den Rechtsrahmen für die Wärmeplanung. Hierzu erörterte Svenja Henschel von der Stiftung Umweltenergierecht zunächst die wesentlichen Regelungen des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG). Mit diesem wurden die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung sowie ein einheitlicher Rahmen für deren Durchführung geschaffen. Anschließend wurde die rechtliche Verknüpfung des WPG mit der 65 %-EE-Pflicht des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) thematisiert. Zum Schluss des Vortrags wurde der Blick auf die Bundesländer gerichtet, welche die Regelungen des WPG derzeit landesrechtlich umsetzen. Es wurde aufgezeigt, welche Umsetzungspflichten hierbei bestehen und welche Regelungsspielräume auf Länderebene verbleiben. Hiermit wurde zum zweiten Vortrag der Veranstaltung übergeleitet, in dem der Thüringer Gesetzesentwurf zur landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vorgestellt wurde.

Welche Instrumente stehen den Kommunen zur Umsetzung kommunaler Wärmepläne zur Verfügung und was fehlt?

Würzburg/Berlin, 16. April 2024

Derzeit setzen die Bundesländer die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes in landesrechtliche Pflichten der künftigen planungsveranwortlichen Stellen um. Dies werden in der Regel die Kommunen sein. Da der Bundesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass die Inhalte der Wärmepläne im Kern informatorischer Natur sind und überwiegend unverbindlich für die spätere Umsetzung sein sollen, stellt sich bereits jetzt die Frage, welche Instrumente der geltende Werkzeugkasten der Kommunen hierfür bereithält. Hierzu erörterte Oliver Antoni bei den Berliner Energietagen die Pflichten und Optionen des Bauplanungsrechts und des besonderen Städtebaurechts. Daneben zeigte er auf, an welchen Stellen noch Reformen erforderlich sind, etwa für den künftigen Umgang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.