Nach dem Doppelvermarktungsverbot dürfen sog. Herkunftsnachweise (HKN), die die grüne Eigenschaft von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verkörpern, nur für diejenigen Grünstrommengen ausgestellt werden, die nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Dahinter stand bisher immer der Gedanke, dass die Endverbraucher über die EEG-Umlage die grüne Eigenschaft der Energie bereits bezahlt haben und durch die Ausstellung von HKN für diese Strommengen keine nochmalige Vermarktung ihrer grünen Eigenschaft möglich sein soll.
Hier setzt das Diskussionspapier an: Denn durch die beschlossene Haushaltsfinanzierung des EEG (allein 2021 immerhin 10,8 Mrd. Euro) schwächt sich die bisherige Begründungslogik des Doppelvermarktungsverbotes ab: Die EEG-Umlagezahler finanzieren nicht mehr vollständig den Zubau der Anlagen, die unter dem EEG errichtet werden.
Insoweit besteht ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum, es jedenfalls teilweise zu ermöglichen, auch geförderte Strommengen als zertifizierten Grünstrom vermarkten zu können. Auch das EU-Recht erlaubt dies, wenn der Marktwert der HKN in die Berechnung der Förderhöhe einfließt.
Das Diskussionspapier untersucht den grundsätzlichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum und schlägt zur schrittweisen Einführung hochwertiger Grünstromprodukte vor, eine Öffnung des HKN-Systems ggf. durch bestimmte Kriterien zu qualifizieren. Das Papier mit dem Titel „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie ̶̶̶̶ Neue Rechtslage und Reformoptionen“ von Dr. Hartmut Kahl und Dr. Markus Kahles ist hier abrufbar:
Diskussionspapier