Neue Studie zum „überragenden öffentlichen Interesse“: Mehr Beschleunigung, aber kein Freifahrtschein für Genehmigungen

Würzburg, 17. Juni 2026

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber für einen Großteil von Anlagen und Infrastrukturen im Bereich der Energiewende ein „überragendes öffentliches Interesse“ festgeschrieben – darunter Erneuerbare-Energien-Anlagen, Stromleitungen, Energiespeicher, Wärme- und Kälteinfrastrukturen, Energieeffizienzmaßnahmen sowie Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Wasserstoff. Saskia Militz, Jonas Otto und Dr. Frank Sailer haben nun in der Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 46 die einzelnen Sektoren mit einem „überragenden öffentlichen Interesse“ systematisch untersucht. Daneben wurden Detailfragen zum Umfang der Anwendungsbereiche, Rechtsfolgen sowie Einschränkungen der Regelungen analysiert.

Die Studie macht deutlich, dass das „überragende öffentliche Interesse“ keinen absoluten Vorrang begründet. Es stärkt aber dennoch die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit zentraler Energiewendeprojekte bei Abwägungs- und Ermessungserscheinungen. Zugleich offenbart die Untersuchung etliche Unterschiede und Unklarheiten, denn das im Grunde einheitliche „überragende öffentliche Interesse“ – nämlich an der Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung – verteilt sich mittlerweile auf rund 20 Einzelnormen.