Mithilfe von Zielabweichungen können im Einzelfall entgegenstehende Raumordnungsvorgaben überwunden, Flächen kurzfristig für den EE-Ausbau bereitgestellt und aufwendige Änderungen von Raumordnungsplänen vermieden werden. Nicht zuletzt zu diesem Zweck hat auch der Gesetzgeber das Zielabweichungsverfahren in § 6 Abs. 2 S. 1 ROG zuletzt gestärkt und im Windbereich verschiedene Sonderregelungen für die Zielabweichung vorgesehen.
Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 39, „Strategische Umweltprüfung bei Abweichungen von Zielen der Raumordnung“, zeigt auf, wie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 (4 C 6/21) dem zuwiderläuft und den Anwendungsbereich von Zielabweichungen deutlich beschränkt. Mit Blick auf europarechtliche Vorgaben der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung soll immer dann eine Änderung des Raumordnungsplans erforderlich sein und eine Zielabweichung ausscheiden, wenn die Abweichung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die Autoren Steffen Benz, Jonas Otto und Dr. Nils Wegner analysieren die potenziellen Folgen der Entscheidung für PV-Freiflächen- und Windenergievorhaben und skizzieren Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers.