EU-Recht setzt der Beschränkung von Netzanschlussansprüchen im Fall von Netzengpässen Grenzen

Würzburg, 16. Juli 2026

Aktuell wird intensiv diskutiert, ob und in welchem Umfang Netzanschluss- und Entschädigungsansprüche bei bestehenden oder absehbaren Netzengpässen beschränkt werden können. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere der Redispatchvorbehalt und verpflichtende flexible Netzanschlussverträge unter Einschränkung von Entschädigungsansprüchen. Doch welcher EU-rechtliche Spielraum besteht für den Gesetzgeber überhaupt, solche Regelungen vorzusehen?

Dieser Frage gehen Dr. Markus Kahles, Johanna Kamm, Dr. Wieland Lehnert und Prof. Dr. Thorsten Müller in der neusten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 50 nach. Das Ergebnis: Das Unionsrecht sieht zwar Gestaltungsspielräume vor, knüpft diese aber an enge Voraussetzungen. Netzengpässe sollen zunächst durch Redispatch und nicht durch eine Verweigerung des Netzanschlusses bewältigt werden. Beschränkungen des Netzanschlussanspruchs setzen konkrete, dem jeweiligen Netzbetreiber zurechenbare Engpässe voraus. Eine fehlende „nötige Kapazität“ dürfte regelmäßig erst bei Redispatchvolumina von (deutlich) über fünf Prozent als Begründung anzunehmen sein. Ein Verzicht auf Redispatchentschädigung muss freiwillig erfolgen und setzt eine echte Entscheidungsalternative des Erzeugers voraus. Die Vorschläge des aktuell diskutierten Redispatchvorbehalts wie auch der verpflichtenden flexiblen Netzanschlussverträge sind danach jedenfalls in der vorliegenden Form mit dem EU-Recht nicht vereinbar.