EU-Emissionshandelsrichtlinie: Welche Vorgaben macht Art. 192 AEUV als Rechtsgrundlage für eine Reform?

Würzburg, 13. Juli 2026

Die EU-Kommission will Mitte Juli 2026 Vorschläge zur Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie vorlegen; Diskussionen über ihre Weiterentwicklung laufen seit Monaten. Vor diesem Hintergrund untersuchen Dr. Jana Viktoria Nysten und Dr. Markus Ehrmann in der Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 49 die Rechtsgrundlage für solche Reformen: Gilt Art. 192 Abs. 1 AEUV mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und Mehrheitsentscheidung? Oder Art. 192 Abs. 2 AEUV mit Einstimmigkeit im Rat und lediglich der Anhörung des Parlaments?

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Vorschriften überwiegend steuerlicher Art im Sinne des Art. 192 Abs. 2 S. 1 lit. a) AEUV vorliegen, wenn Ziel der Maßnahme Einnahmenerzielung für den allgemeinen Haushalt ist und der Zahlungsverpflichtung keine direkte Gegenleistung – etwa durch Erhalt der Emissionsberechtigungen – mehr folgt. Die Energiesouveränität der Mitgliedstaaten, geschützt durch Art. 192 Abs. 2 S. 1 lit. c) AEUV, wird dahingegen erheblich berührt, wenn dies Ziel und Inhalt des Rechtsakts ist, und die Auswirkungen nicht nur mittelbar sind. Für Reformen der Emissionshandelsrichtlinie sollte daher Art. 192 Abs. 1 AEUV der Regelfall bleiben.

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