Derzeit setzen die Bundesländer die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes in landesrechtliche Pflichten der künftigen planungsveranwortlichen Stellen um. Dies werden in der Regel die Kommunen sein. Da der Bundesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass die Inhalte der Wärmepläne im Kern informatorischer Natur sind und überwiegend unverbindlich für die spätere Umsetzung sein sollen, stellt sich bereits jetzt die Frage, welche Instrumente der geltende Werkzeugkasten der Kommunen hierfür bereithält. Hierzu erörterte Oliver Antoni bei den Berliner Energietagen die Pflichten und Optionen des Bauplanungsrechts und des besonderen Städtebaurechts. Daneben zeigte er auf, an welchen Stellen noch Reformen erforderlich sind, etwa für den künftigen Umgang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.