Mit dem Wärmeplanungsgesetz hat der Bund den Ländern den Rahmen aufgezeigt, wie Wärmepläne zu erstellen sind. Er hat sich dabei bewusst dafür entschieden, dass die kommunale Wärmeplanung weitgehend unverbindlich geregelt wurde. Für die Umsetzung der zu erstellenden Wärmepläne stellt sich daher die Frage, welche Instrumente der sonstige, geltende Rechtsrahmen den Kommunen bereits heute bietet, um dabei zu unterstützen, dass die Inhalte der Wärmepläne auch in der Praxis umgesetzt werden.
Das geltende Bauplanungsrecht enthält hierfür – teilweise noch weiterzuentwickelnde – Instrumente zur Umsetzung der Inhalte von Wärmeplänen. Insbesondere sind die Darstellungen der Wärmepläne künftig nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.
Ferner bietet das besondere Städtebaurecht mit den Städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen und dem Stadtumbau Instrumente, die aber noch modifiziert oder ggf. ergänzt werden sollten.
Der Aufsatz ist in der PLANERIN 2024, Heft 2 erschienen.
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