Mit der Einführung des neuen EU-Emissionshandels für (hauptsächlich) Gebäude und Straßenverkehr (Emissionshandel 2; EHS 2) stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten daneben noch weitere Instrumente zur Minderung von Treibhausgasemissionen schaffen oder beibehalten können oder sollten. So hatte Deutschland zur Erreichung der europarechtlichen Verpflichtungen nach der Lastenteilungsverordnung etwa das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz eingeführt.
In ihrem englischsprachigen Aufsatz “On the legality of national carbon pricing instruments alongside the new EU ETS 2” präsentiert Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht im Nature Portfolio Journal die Ergebnisse ihrer diesbezüglichen Untersuchungen. Nicht zuletzt da die Verpflichtungen nach der Lastenteilungsverordnung nicht wegfallen, so folgert sie, sollte ein Nebeneinander von nationalen und EU-CO2-Bepreisungssystem möglich sein. Weder die Emissionshandelsrichtlinie selbst, noch weitere einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts stehen einem solchen Konstrukt grundsätzlich im Weg, zumindest sofern die Funktionsweise des EHS 2 nicht untergraben wird.