Am 1. Januar 2024 ist das neue Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) in Kraft getreten. In den §§ 6-9 WPG werden im 2. Abschnitt des 2. Teils allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung aufgestellt. Dies beinhaltet Regelungen zur Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle (§ 6), in welcher Form betroffene Akteure bei der Wärmeplanung zu beteiligen sind (§ 7), wie die Verbindung zu sonstigen Energieinfrastrukturplanungen zu gestalten ist (§ 8) und wie sonstige Belange zu berücksichtigen oder zu beachten sind (§ 9). Svenja Henschel und Oliver Antoni von der Stiftung Umweltenergierecht kommentieren diese neuen Regelungen im beck-Online.Grosskommentar (BeckOGK) zum Energierecht, der nun online veröffentlicht wurde.