In ihrem Beitrag „Verfahrensrecht, Denkmalschutz und § 2 EEG 2023: Rückenwind für die erneuerbaren Energien durch das OVG Greifswald?“ in der aktuellen Ausgabe der ZNER, analysieren Maria Deutinger und Frank Sailer von der Stiftung Umweltenergierecht das Urteil des OVG Greifswald vom 7. Februar 2023 (5 K 171/22 OVG).
Das Gericht rügt die Nichteinhaltung der Fristen- und Verfahrensregeln in der bisherigen Behördenpraxis und stellt klar, dass die Genehmigungsbehörden auch bei ausbleibender Stellungnahme der Fachbehörden zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag verpflichtet sind. Zudem ist aufgrund des durch § 2 EEG 2023 gesetzgeberisch voreingestellten Gewichtungsvorrangs der erneuerbaren Energien („überragendes öffentliches Interesse und öffentliche Sicherheit“) bei Schutzgüterabwägungen künftig ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren anzunehmen, das nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann – so die Feststellung des OVG.