Derzeit wird in Deutschland ein Vorschlag diskutiert, die bislang nicht vom europäischen Emissionshandelssystem erfassten Bereiche Wärme und Verkehr einseitig in Deutschland über Art. 24 Emissionshandels-Richtlinie einzubeziehen. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission, das ETS-System auf weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in ihrem Staatsgebiet auszuweiten. Fraglich ist, ob dies auch für sogenannte „Upstream“-Emissionen geht, d.h. für Emissionen, die – anders als im Regelfall des Emissionshandelssystems – nicht bei den zu Verpflichtenden entstehen. Emittierender und Verpflichteter würden dabei auseinanderfallen. In einem Hintergrundpapier befasst sich Jana Nysten mit der Reichweite des Art. 24 EHS-RL und der Möglichkeit, darüber auch Upstream-Emissionen in das Emissionshandelssystem einzubeziehen.