In dem heute erschienen Hintergrundpapier „Grundsteuer und Windenergie“ befasst sich Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) mit den von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Änderungen des Grundsteuerrechts für Grundstücke, die der Windenergienutzung dienen.
Ziel ist eine Vereinfachung des bisherigen Rechts und eine stärkere Beteiligung der Standortkommunen an der lokalen Wertschöpfung der Windenergie, um die Vor-Ort-Akzeptanz für Windparks zu fördern. Die Frage, ob mit dem gewählten Weg eine Akzeptanzsteigerung erreicht werden kann, bewertet das Papier skeptisch. Zwar soll den Standortgemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, höhere Grundsteuereinnahmen zu generieren, indem sie Gebiete für Windenergieanlagen festlegen und für diese einen gesonderten Hebesatz ansetzen können.
Eine nennenswerte finanzielle Besserstellung ist aber für die meisten Kommunen nicht zu erwarten, da ihnen die neugewonnen Einnahmen durch den Mechanismus des kommunalen Finanzausgleichs nicht eins zu eins erhalten bleiben. Dem gegenüber stehen der gleichwohl anfallende Abwicklungsaufwand zwischen Grundstückseigentümern und Betreibern, insbesondere bei Bestandsanlagen, und die mangelnde Berechenbarkeit der Entwicklung der Hebesätze bei der Kalkulation des anzulegenden Wertes, mit dem Projektentwickler in die EEG-Ausschreibungen gehen.
Sollte der Gesetzgeber dennoch bei diesem Modell bleiben, so das Papier, bedarf es dringend einer Klarstellung, ob die Gemeinde bei der Festlegung der Gebiete für Windenergieanlagen auf die tatsächliche Nutzung abstellen muss oder auch auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit abstellen kann. Auch empfiehlt es sich, eine einheitliche Obergrenze für den Hebesatz festzulegen.
Wie die im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigte höhere finanzielle Beteiligung von sogenannten Opt-Out-Kommunen aussehen soll, die zugunsten der Windenergie von dem beabsichtigten 1.000-Meter-Abstand zur Wohnbebauung abweichen, bleibt anhand der vorgelegten Gesetzentwürfe hingegen völlig offen.