Im aktuellen Juli-Heft der „Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft“ ist eine Anmerkung von Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer (Beschl. v. 13.4.2017, 2 BvL 6/13, veröffentlicht am 7.6.2017) erschienen, siehe EnWZ 7/2017, S. VII f. Darin wird auch auf die Folgen der Entscheidung für eine mögliche CO2-Bepreisung im Stromsektor eingegangen. Das 1414undesverfassungsgericht hat die Besteuerung von Rohstoffen im unternehmerischen Verbrauch nämlich grundsätzlich eingeschränkt, sodass der Spielraum für eine CO2-orientierte Besteuerung von verstromten Brennstoffen erst wieder freiargumentiert werden muss. „Im Bereich der Energieträgerbesteuerung“ verfolge „die Besteuerung oftmals das Ziel der Verhaltenssteuerung und nicht ausschließlich fiskalische Zwecke“, heißt es in der Entscheidung. Daraus lässt sich, so Hartmut Kahl, das Argument gewinnen, dass eine verhaltenslenkende CO2-orientierte Besteuerung von Energie systemisch beim Primärenergieträger ansetzen muss. Denn die CO2-Intensität der Primärenergie ist einer Kilowattstunde im (Grau-)Strommix kaum mehr zuordenbar; zumindest dann, wenn der Gesetzgeber auf vollzugsaufwändige und missbrauchsanfällige Rückverfolgungsbehelfe verzichten will.